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Veränderte Vertragsbedingungen: Wealthcap Immobilien Deutschland 45 GmbH & Co. geschlossene Investment KG

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Wealthcap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH

München

betreffend die geschlossene Investment KG

Wealthcap Immobilien Deutschland 45 GmbH & Co. geschlossene Investment KG

Die Wealthcap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH ändert mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Anlagebedingungen für die von ihr verwaltete geschlossene Investment KG Wealthcap Immobilien Deutschland 45 GmbH & Co. geschlossene Investment KG.

Die Änderung der Anlagebedingungen tritt am Tag nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

I.

§ 2 „Anlagegrenzen“ wird um den folgenden Absatz 3 und den folgenden Absatz 4 ergänzt:

3.

Nach dem Ende der Investitionsphase im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Anlagebedingungen sind mindestens 60 % des Wertes der Investmentgesellschaft in Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 1 dieser Anlagebedingungen investiert, die zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.

Energieverbrauch

(i)

bei Wohnimmobilien im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 33 Gebäudeenergiegesetz liegt im Energieausweis eine Bewertung von mindestens B (bei einer Skala von H bis A+) vor bzw.

(ii)

bei nicht unter (i) fallenden Immobilien liegt der Endenergieverbrauch beim Immobilienankauf bei maximal 120 kWh/​qm pro Jahr; sofern dies nicht der Fall ist, wird der Endenergieverbrauch durch geeignete Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Ankauf auf maximal 120 kWh/​qm pro Jahr gesenkt.

b.

Innerhalb von drei Jahren nach Erwerb der jeweiligen Immobilie wird eine Einsparung des Primärenergieverbrauchs von mindestens 30 % erzielt.

c.

Es liegt innerhalb eines Jahres nach Ankauf der jeweiligen Immobilie eine der folgenden Zertifizierungen vor: DGNB (Gold oder Platin), LEED (Gold oder Platin), BREEAM (5-6 Sterne).

Die Ermittlung der Energieverbrauchswerte erfolgt je nach Datenverfügbarkeit entsprechend nachfolgender Rangfolge: (i) tatsächliche Mess-/​ Verbrauchswerte gemäß letzter Abrechnung oder digitaler Verbrauchserfassung/​ Smart Meter, (ii) Energieverbrauchs-/​ -bedarfsausweis oder (iii) geeignete Benchmark-Werte.

4.

Investitionen in Vermögensgegenstände mit primärer Nutzung in den Branchen Rüstung, Nukleare Energien, Tabak und tabakbezogene Produkte, Pornografie sowie Glücksspiel sind ausgeschlossen.

II.

§ 5 „Ausgabepreis, Ausgabeaufschlag, Initialkosten“ Absatz 1 „Ausgabepreis“ hat nunmehr den folgenden Wortlaut:

1.

Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht der Summe aus dem Nominalbetrag des von dem Anleger übernommenen Zeichnungsbetrages zzgl. des Ausgabeaufschlags. Der von dem Anleger zu übernehmende Zeichnungsbetrag beträgt mindestens 20.000 EUR. Höhere Zeichnungsbeträge müssen ohne Rest durch 1.000 teilbar sein.

III.

§ 6 „Laufende Kosten“ Absatz 1 „Summe aller laufenden Vergütungen“ hat nunmehr den folgenden Wortlaut:

1.

Summe aller laufenden Vergütungen
Die Summe aller laufenden Vergütungen an die Verwaltungsgesellschaft und an die Gesellschafter der Investmentgesellschaft gemäß den nachstehenden Ziffern 2 und 3 kann jährlich insgesamt bis zu 0,22 % der Bemessungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr betragen. Von der Fondsauflage im Geschäftsjahr 2022 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2024 können die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschafter der Investmentgesellschaft in Summe eine jährliche Mindestvergütung i. H. v. bis zu 86.000 EUR verlangen. Daneben können Transaktionsvergütungen nach Ziffer 7 und eine erfolgsabhängige Vergütung nach Ziffer 8 berechnet werden.

IV.

§ 6 „Laufende Kosten“ Absatz 3 „Vergütungen, die an die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschafter der Investmentgesellschaft zu zahlen“ lit. a) bis lit. d) haben nunmehr den folgenden Wortlaut:

3.

Vergütungen, die an die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschafter der Investmentgesellschaft zu zahlen sind

a.

Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Tätigkeit als geschäftsführende Kommanditistin ab dem Geschäftsjahr 2022 eine jährliche Vergütung i. H. v. bis zu 0,01 % der Bemessungsgrundlage. Von der Fondsauflage im Geschäftsjahr 2022 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2024 ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, eine jährliche Mindestvergütung i. H. v. bis zu 5.000 EUR zu verlangen. Der Anspruch auf die jährliche Vergütung besteht bis zur Eröffnung der Liquidation der Investmentgesellschaft.

Ab Liquidationseröffnung durch Laufzeitende, Gesellschafterbeschluss oder sonstige Gründe nach § 131 HGB erhält die geschäftsführende Kommanditistin als Liquidatorin eine jährliche Vergütung i.H.v. bis zu 0,01 % der Bemessungsgrundlage.

b.

Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung der Investmentgesellschaft eine jährliche Verwaltungsvergütung i. H. v. bis zu 0,09 % der Bemessungsgrundlage. Von der Fondsauflage im Geschäftsjahr 2022 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2024 ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, eine jährliche Mindestvergütung i. H. v. bis zu 36.000 EUR zu verlangen. Der Anspruch auf die jährliche Vergütung besteht bis zum Abschluss der Liquidation.

c.

Die Verwaltungsgesellschaft erhält zudem für die Verwaltung der Beteiligungen an der Investmentgesellschaft, die sie allen Anlegern gegenüber erbringt, eine jährliche Vergütung i. H. v. bis zu 0,1 % der Bemessungsgrundlage. Von der Fondsauflage im Geschäftsjahr 2022 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2024 ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, eine jährliche Mindestvergütung i. H. v. bis zu 40.000 EUR zu verlangen.

d.

Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung der Investmentgesellschaft eine jährliche Vergütung i. H. v. bis zu 0,01 % der Bemessungsgrundlage. Von der Fondsauflage im Geschäftsjahr 2022 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2024 ist die Komplementärin berechtigt, eine jährliche Mindestvergütung i. H. v. bis zu 5.000 EUR zu verlangen.

V.

§ 6 „Laufende Kosten“ Absatz 6 „Weitere Aufwendungen zulasten der Investmentgesellschaft“ lit. a) lit. hh) hat nunmehr den folgenden Wortlaut:

hh)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen und anderen öffentlichen Stellen in Bezug auf die Investmentgesellschaft erhoben werden;

VI.

§ 6 „Laufende Kosten“ Absatz 6 „Weitere Aufwendungen zulasten der Investmentgesellschaft“ lit. a) wird um folgenden lit mm) ergänzt:

mm)

von Dritten in Rechnung gestellte Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung gesonderter Berichte und der Erhebung der dafür benötigten Daten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit der Datenerhebung und der Erstellung von Berichten aufgrund der Verordnung (EU) 2019/​2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor sowie ggf. auch sonstige auf die Nachhaltigkeit der Investitionen bezogene Berichte.

VII.

§ 6 „Laufende Kosten“ Absatz 8 „Erfolgsabhängige Vergütung“ lit. b) hat nunmehr den folgenden Wortlaut:

b.

Die Anleger haben darüber hinaus Auszahlungen (ohne Ausgabeaufschlag) erhalten, die für den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr 2023 bis zum Berechnungszeitpunkt durchschnittlich einer jährlichen Verzinsung von mindestens 3,0 %, bezogen auf ihre geleisteten Einlagen (im Jahr des Beitritts der Anleger ab Leistung der Einlagen zeitanteilig), entsprechen.

VIII.

§ 8 „Geschäftsjahr, Dauer, Liquidation und Berichte“ Absatz 2 hat nunmehr folgenden Wortlaut

2.

Die Grundlaufzeit der Investmentgesellschaft ist bis zum 31.12.2034. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit über die Grundlaufzeit hinaus bis längstens 31.12.2039 beschließen, sofern die Investmentgesellschaft zum Ende der Grundlaufzeit die Vermögensgegenstände nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft noch nicht wirtschaftlich sinnvoll veräußern konnte.

 

München, im November 2021

Wealthcap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH

Die Geschäftsführung

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