Nach 11-monatiger Hauptverhandlung hat die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart im sog. „Paradise-Prozess“ heute gegen zwei Verantwortliche einer Bordellkette und einen weiteren Angeklagten die Urteile gesprochen.
Am 56. Verhandlungstag verurteilte das Landgericht den 65-jährigen Bordellbetreiber und seinen 52-jähirgen „Marketingleiter“ wegen Beihilfe zur Zuhälterei und zum (schweren) Menschenhandel sowie wegen Betrugsdelikten zu einer Gesamtfreiheitstrafe von fünf Jahren bzw. – unter Einziehung einer weiteren Strafe – zu drei Jahren drei Monaten. Ein dritter 71-jähriger Angeklagter bekam wegen Beihilfe zum Betrug eine Bewährungsstrafe von einem Jahr vier Monaten.
Gegen den ehemaligen Chef der Bordellkette ordnete die Strafkammer zudem die Einziehung von Wertersatz in Höhe von etwa 1,3 Millionen Euro an.
Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme stellte die Kammer fest, dass die beiden Verantwortlichen der „Paradise-Bordelle“ in Leinfelden-Echterdingen und Saarbrücken es ermöglicht haben, dass dort von März 2008 bis Dezember 2014 mindestens 17 den Gewalttätigkeiten von Menschenhändlern und Zuhältern ausgelieferte junge Frauen zeitweise der Prostitution ohne wesentlichen eigenen Verdienst nachgehen mussten.
Der Kammervorsitzende machte deutlich, dass er sich von dem Urteil eine Signalwirkung verspricht: Verantwortliche eines Bordells seien strafrechtlich zu belangen, wenn mit ihrer Billigung Menschenhändler und Zuhälter Frauen in das Bordell schicken, die dort der Prostitution nachgehen, so der Vorsitzende. Dies gelte unabhängig von der Kenntnis der konkreten Drangsalierungen, unter denen die jungen Frauen zu leiden hatten. „Ein sauberes Bordell in dieser Größe ist kaum vorstellbar“ betonte der Vorsit-zende.
Überdies wurde der als „Bordellkönig“ bekannte geständige Angeklagte dafür verurteilt, dass er von 2012 bis 2014 in betrügerischer Weise vermögende Investoren und Darlehensgeber, die im Prostitutionsgewerbe hohe Profite erzielen wollten, um etwa 2,5 Millionen Euro geschädigt hat. In einem dieser Fälle haben die weiteren Angeklagten durch Verwendung geschönter Zahlenwerke hierzu Hilfe geleistet. Zu Gunsten des Hauptangeklagten wertete die Kammer die in beträchtlicher Höhe erfolgte Schadenswiedergutmachung.
Das Urteil, dem eine Verfahrensabsprache zugrunde liegt, ist noch nicht rechtskräftig.
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