Unternimmt ein Betreiber mit einer Crowdfunding-Plattform ausschließlich die Anlageberatung oder Anlagevermittlung zwischen Kunden und Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, so gilt er gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 8 e) KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitut. Dann ist keine KWG-Erlaubnis für das Betreiben der Plattform erforderlich, sondern § 34f GewO ist einschlägig. Ebenfalls nicht als Finanzdienstleistungsinstitut gelten vertragliche gebundene Vermittler, § 2 Abs. 10 S. 1 KWG. Zudem gelten für bestimmte Vermögensanlagen gemäß § 2a Abs. 3 VermAnlG Ausnahmen von bestimmten Regelungen des VermAnlG (hauptsächlich im Zusammenhang mit Prospektpflichten), wenn sie ausschließlich über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die wiederum gewisse Prüfplichten trifft. Wer also im Bereich des Crowdfunding eine Internet-Plattform betreibt, ist anhand derjenigen Umstände rechtlich einzuordnen, wie er was genau vermittelt und für wen er weshalb tätig ist. Bei den allermeisten Betreibern handelt es sich um Gesellschaften.
Handelt es sich im Bereich des Crowdfundings um Crowdinvesting in Form von Vermögensanlagen ohne Prospektpflicht, ist jedenfalls ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erforderlich (VIB). Zudem werden häufig Nachrangdarlehen angeboten. Daher ist es durchaus möglich, dass einige Plattform-Betreiber dem jeweiligen Emittenten anbieten, bei der Gestaltung der VIB und Darlehensverträge bzw. qualifizierten Nachrangklauseln behilflich zu sein, ggfls. gegen Vergütung.
Wer sich im Kapitalmarktrecht auskennt, weiß, dass die Anforderungen an rechtlich wirksame Nachrangklauseln in der Rechtsprechung des BGH immer weiter ausdifferenziert wurden, zuletzt im Hinblick auf das Transparenzgebot des AGB-Rechts. Insbesondere bei älteren Klauseln ist die Wahrscheinlichkeit ihrer Unwirksamkeit hoch. Problematisch ist dabei, dass unwirksame Nachrangklauseln zu unbedingten Zahlungspflichten aus den Darlehensverträgen führen und damit zu einem Einlagengeschäft gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, für das eine Genehmigung gemäß § 32 Abs. 1 KWG nicht vorliegt. Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG macht den Investment-Vertrag nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht nichtig. Und: Es gilt § 54 KWG, das Betreiben ohne Erlaubnis ist für die verantwortlichen natürlichen Personen bzw. Geschäftsleiter des Emittenten strafbar, woran sich dessen zivilrechtliche Haftung anschließt, soweit dem Anspruchsteller ein Schaden entstanden ist oder noch entstehen kann. Der Straftatbestand kann vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht werden.
Doch was gilt für bei unwirksamen Klauseln, welche der Betreiber-Gesellschaft der jeweiligen Plattform zuzurechnen sind bzw. welche die Betreiber-Gesellschaft dem Emittenten geliefert hat? In einem entsprechenden Fall hat das Landgericht Dresden zugunsten von zwei Investoren entschieden, dass die verklagte Betreiber-Gesellschaft auf Schadensersatz haftet, und zwar aus Delikt. Das Gericht war der Ansicht, dass die Beklagte wenigstens als Gehilfin (im strafrechtlichen Sinne) hafte in Bezug auf den strafbaren KWG-Verstoß der Emittentin, mithin aus §§ 823, 820 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Abgesehen davon, dass eine Hilfeleisten im strafrechtlichen Sinne vorsätzliches Handeln voraussetzt, ist der grundsätzliche Ansatz beachtlich. Betreiber-Gesellschaften haben mithin so oder so genug Anlass, das Liefern vertraglich riskanter Klauseln zu übernehmen.
Rechtsanwalt Daniel Blazek
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