„Wer sich mit Hunden ins Bett legt, muss aufpassen, dass er keine Flöhe bekommt.“ So heißt es in einem alten Sprichwort. „Ins Bett legen“ tun sich im Crowdinvestingbereich vor allem natürlich zuerst die Plattformen, die Geldeinsammlern ihre Dienstleistung anbieten und deren Projekte auf ihre Plattform stellen.
Diese Plattformen selber führen allerdings keine Beratung von Anlegern durch. Das heißt, dass die Plattformen ein bestimmtes festgelegtes Verfahren haben, nach welchem sie dann die Geldeinsammler auf ihre Plattform lassen. Manchmal soll das dann auch ein sogenannter Werbekostenzuschuss für die betreffende Plattform ermöglichen. Das aber nur am Rande. Wichtiger finden wir aber, dass diese Unternehmen aus unserer Sicht eine Mitverantwortung dafür tragen, dass bei den Geldeinsammlern „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ herrschen. Genau daran, dass so manche Plattform das auch ernst nimmt, haben wir berechtigte Zweifel. Auch wir kennen einen Vorgang, in dem einer Plattform bekannt ist, dass es von einer deutschen Staatsanwaltschaft gegen einen aktuellen Geldeinsammler ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurf des Betruges gibt. Aus unserer Sicht ist das dann doch ein schwerwiegender Vorwurf. Insbesondere wenn man bedenkt, dass es ja hier um Anlegergelder geht, die man einsammeln will. Natürlich gibt es zu der betreffenden Person bis zum heutigen Tage kein rechtskräftiges Urteil, aber das muss es auch nicht, denn nach einem von uns in einem anderen Artikel bereits zitierten Urteil wäre der Betroffene verpflichtet, den zukünftigen Anlegern das zur Kenntnis zu bringen, da dies wesentlich für die Anlageentscheidung sein dürfte.
Das müsste aus unserer Sicht dann im VIB Vermögens Anlagen Informationsblatt vermerkt sein. Daraus könnte der potentielle Anleger das dann selbständig entnehmen. Wenn er sich dann trotzdem dazu entscheidet, dort sein Kapital zu investieren, ist das ja in Ordnung. Spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem eine Crowdinvestingplattform Kenntnis von diesem Ermittlungsverfahren hat, muss dies dazu führen, dass dies im VIB vermerkt wird. Wird das nicht vermerkt und es kommt wirklich dazu, dass der Geldeinsammler die Gelder nicht zurückzahlen kann, dann sehen wir die betroffene Crowdinvestingplattform mit in der Haftung gegenüber dem Anleger. Wir haben den uns bekannten Vorgang nun der BaFin zur Kenntnis gebracht und die BaFin gebeten, sich dem Vorgang anzunehmen.
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