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Verbot eines islamistisch-extremistischen Vereins und seiner acht Teilorganisationen

succo (CC0), Pixabay
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Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 ist ein im Jahre 2013 in das Vereinsregister eingetragener Verein. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verbot ihn und acht weitere Vereine bzw. Organisationen als dessen Teilorganisationen mit Verfügung vom 22. März 2021 und löste diese auf. Es verbot zudem die Verwendung ihrer Kennzeichen sowie ihre Internetauftritte, beschlagnahmte deren Vermögen, zog dieses zugunsten des Bundes ein, ordnete die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen und Forderungen Dritter sowie die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. Zur Begründung führte das BMI an, dass der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 einschließlich seiner Teilorganisationen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten verfolge und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Er habe mit seinen Teilorganisationen Gelder gesammelt und mit seinem Geflecht aus Vereinen und Einzelpersonen nicht nur humanitäre Projekte verwirklicht, sondern insbesondere terroristische Organisationen in Syrien, dem Gazastreifen und Somalia unterstützt sowie deren verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Gegen die Verbotsverfügung haben der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 sowie zwei als dessen Teilorganisationen eingeordnete Vereine (Az. BVerwG 6 A 2.21 und 6 A 4.21) bei dem hierfür erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 macht geltend, lediglich vier der in der Verfügung genannten Vereine seien seine Teilorganisationen, nicht aber die anderen Organisationen, zu denen auch die Kläger in den beiden anderen Verfahren zählten. Es lägen keine Verbotsgründe vor. Er verwirkliche in zahlreichen Ländern humanitäre Projekte, die allen Menschen zugutekämen. Er unterstütze keine terroristischen Vereinigungen im Ausland. Die beiden anderen Kläger machen mit ihren Klagen jeweils geltend, sie seien keine Teilorganisationen, sondern gegenüber dem Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 selbständige Vereine.

Die Verfahren BVerwG 6 A 2.21 und BVerwG 6 A 4.21 sind am 7. Juli 2023 entschieden worden (siehe PM Nr. 57/2023 und PM Nr. 58/2023).

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