Das Landgericht Hamburg hat der Bauer Vertriebs KG auf unsere Klage hin eine raffinierte Form der Abowerbung verboten.
Das Unternehmen hatte seine Abonnenten mit der Aufforderung angeschrieben, sich unter einer Servicenummer bei seinen Mitarbeitern zu melden. Wer die Nummer im guten Glauben der Notwendigkeit anrief, wurde am Telefon in ein Werbegespräch für ein weiteres Zeitschriftenabo des Bauer Verlages verwickelt. Das Landgericht Hamburg sah diese Praxis als irreführend und belästigend an. Aufgrund des Anschreibens rechne der Verbraucher nur mit einem Telefonat über das bereits bestehende Abo und werde über den Anlass des erbetenen Rückrufs in die Irre geführt (Urteil vom 9. September 2011, Az.: 406 HKO 196/10).Telefonwerbung ist unzulässig. Das hat sich inzwischen herum gesprochen. Doch auch die Tricks, mit denen manche Vertriebsfirmen das Verbot umgehen wollen, indem sie den Anruf des Verbrauchers provozieren, sind nicht erlaubt.
Automatisch verlängert
Ebenso trickreich war die zweite Vertriebsmasche der Bauer Vertriebs KG. Auch hier zog das Hamburger Gericht mit seinem Urteil einen Schlussstrich. Zahlreiche Kunden ließen sich am Telefon zum Abschluss eines zeitlich begrenzten Abonnements überreden. Was wirklich dahinter steckte, fanden sie jedoch erst später heraus: Aus dem befristeten Zeitschriftenabo wurde eines, das sich automatisch jeweils um weitere drei Monate verlängerte – wenn es nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Auch diese Praxis wurde dem Bauer Vertrieb vom Landgericht Hamburg untersagt.
Zum zweiten Mal ertappt
Das Werbeverbot ist bereits das zweite für den Bauer Vertrieb in diesem Jahr. Schon im März hatte das Landgericht Hamburg dem Unternehmen per einstweiliger Verfügung auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg untersagt, Verbrauchern per Postkarte Benachrichtigungen über eine Warensendung, verbunden mit der Aufforderung „Bitte rufen Sie uns schnell an!“ zu senden (Beschluss vom 18. März 2011, Az.: 312 O 142/11; rechtskräftig).
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