Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer als Darlehensgeber und ein Verbraucher als Darlehensnehmer einen entgeltlichen Kreditvertrag abschließen. Für diese Verträge gelten spezifische Regelungen:
Ausnahmen:
– Kredite unter 200 € Nettodarlehensbetrag
– Pfandkredite mit Haftungsbeschränkung
– Kurzfristige Darlehen (Rückzahlung binnen 3 Monaten, geringe Kosten)
– Arbeitgeberdarlehen unter Marktzins
– Öffentlich-rechtliche Förderkredite
– Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
Formvorschriften:
– Schriftform erforderlich
– Elektronische Form mit digitaler Signatur zulässig
Informationspflichten:
– Vorvertragliche Informationen mittels ESIS-Merkblatt
– Vertragliche Pflichtangaben wie Kreditgeber, Kreditart, Zinssätze, Laufzeit, Kosten
Effektiver Jahreszins:
– Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent
– Inklusive Kosten für zwingend erforderliche Restschuldversicherung
Rechtsfolgen bei Verstößen:
– Formverstöße: Nichtigkeit, aber Gültigkeit bei erfolgter Auszahlung
– Fehlende Angaben: Mögliche Zinsermäßigung auf gesetzlichen Zinssatz
Widerrufsrecht:
– 14-Tage-Frist ab Vertragsschluss und Informationserhalt
– Ausnahmen: Umschuldungen, notarielle Verträge, Überziehungskredite
Kündigung und vorzeitige Rückzahlung:
– Keine ordentliche Kündigung bei Festlaufzeit
– Vorzeitige Rückzahlung möglich gegen Vorfälligkeitsentschädigung (0,5-1% des zurückgezahlten Betrags)
Überziehungskredit:
– Spezielle Informationspflichten für Dispositions- und geduldete Überziehungskredite
– Kein Widerrufsrecht für Verbraucher
– Keine Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehensgeber
Diese Regelungen zielen darauf ab, Verbraucher zu schützen und die Transparenz bei Kreditverträgen zu erhöhen.
Kommentar hinterlassen