Kunden mit Wohnsitz in Deutschland dürfen ihre Online-Bestellungen von einem Bankkonto im EU-Ausland bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pearl GmbH entschieden. Der BGH setzte damit den Schlusspunkt unter einen mehrjährigen Rechtsstreit.
„Das Urteil ist vor allem für Grenzgänger wichtig, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, aber im EU-Ausland arbeiten und dort ihr Bankkonto unterhalten“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sie für Online-Bestellungen nicht noch ein zweites Konto in Deutschland einrichten müssen. Das Urteil bezog sich auf den Onlinehandel, greift aus unserer Sicht aber auch für den stationären Handel.
Lastschrift von Luxemburger Konto abgelehnt
Ein Kunde hatte auf der Internetseite des Versandhändlers vergeblich versucht, per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen. Nach Eingabe seiner Kontonummer erschien der Hinweis „Ungültige IBAN“. Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice: „Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.“
Verstoß gegen europäische SEPA-Verordnung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des vzbv, dass der Versandhändler gegen Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Danach dürfen Unternehmen ihren Kunden nicht vorschreiben, in welchem Land der EU das Konto zu führen ist, von dem die Zahlungen eingezogen werden sollen. Der generelle Ausschluss von Lastschriften für Kunden mit Auslandskonten lässt sich nach Auffassung des BGH auch nicht mit der Vorbeugung gegen Geldwäsche oder mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs rechtfertigen.
Freie Kontowahl dient dem Verbraucherschutz
Die Richter stellten auch klar: Der Verbraucherzentrale Bundesverband war gesetzlich befugt, gegen den Versandhändler zu klagen. Die SEPA-Verordnung beschränke sich nicht nur auf technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen im europäischen Zahlungsverkehr, sondern diene auch dem Verbraucherschutz. Sie schütze die Freiheit von Verbrauchern, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihres Wohnsitzes abzuwickeln. Der Europäische Gerichtshof habe bereits im November 2019 geklärt, dass es sich bei der SEPA-Verordnung um ein Verbraucherschutzgesetz handelt (Az. C 28/18).
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