In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Produktverpackungen, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt sind, in der Regel eine unlautere Geschäftspraktik darstellen. Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat erklärte damit sogenannte „Mogelpackungen“ für unzulässig.
Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Verbraucherschutzverbands gegen einen Hersteller von Kosmetik- und Körperpflegeprodukten. Dieser hatte auf seiner Website für ein Herrenwaschgel in einer 100ml-Tube geworben, die jedoch nur zu ca. zwei Dritteln gefüllt war. Nach Ansicht des Klägers erweckte dies den irreführenden Eindruck einer fast vollständigen Befüllung.
Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht die Klage zunächst abgewiesen hatten, gab der Bundesgerichtshof dem Kläger nun Recht. Die Richter betonten, dass der Schutzzweck der einschlägigen Vorschriften im Mess- und Eichgesetz sowie im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb darin bestehe, Verbraucher vor Fehlannahmen über die Füllmenge zu schützen. Dies gelte unabhängig davon, ob das Produkt im Laden oder online erworben werde.
Eine Irreführung liege immer dann vor, wenn die Verpackung in relevantem Maße über die tatsächliche Füllmenge täusche und dies weder durch die Aufmachung zuverlässig verhindert werde, noch auf technischen Erfordernissen beruhe. Im vorliegenden Fall war die beanstandete Tube nur zu rund 65% gefüllt, weshalb der BGH eine Irreführung bejahte.
Das höchstrichterliche Urteil stellt klar, dass Hersteller und Händler Verbraucher nicht durch übergroße Verpackungen über die wahre Füllmenge ihrer Produkte hinwegtäuschen dürfen. Dies gilt auch für den Online-Handel. Betroffene müssen nun mit Unterlassungsklagen und Abmahnungen durch Verbraucherschützer und Wettbewerber rechnen.
Kommentar hinterlassen