In einem bemerkenswerten Fall vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken wurde eine Vertragsklausel eines Küchenstudios für unzulässig erklärt. Diese Klausel sah vor, dass der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche um mehr als 20 % reduziert wird, sofern der Kunde den reduzierten Gesamtpreis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung bezahlt.
Ein Ehepaar aus der Vorderpfalz hatte bei einem Küchenstudio in Baden-Württemberg eine Einbauküche inklusive Elektrogeräte zum Preis von 70.000 Euro bestellt. Im Auftrag war ein Skonto von über 15.000 Euro vorgesehen, falls der Betrag vollständig bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung beglichen würde. Nach der Lieferung und Montage der Küche und einer Korrektur der ursprünglichen Rechnung zahlte das Ehepaar den um den Skonto reduzierten Betrag, behielt jedoch knapp 3.000 Euro ein, da eine Aufgabe noch nicht abgeschlossen war. Nachdem das Küchenstudio auf die Notwendigkeit der vollständigen Zahlung für den Skontoabzug hingewiesen hatte, überwiesen die Kunden auch den ausstehenden Betrag.
Trotzdem stellten sich im Nachhinein Mängel ein, die zu Nachbesserungen durch das Küchenstudio führten. Drei Monate nach der ursprünglichen Rechnung präsentierte das Küchenstudio den Kunden eine zusätzliche Rechnung über rund 1.000 Euro für während der Montage ausgeführte Arbeiten. Diesen Betrag sowie den von den Kunden einbehaltenen Skontobetrag versuchte das Küchenstudio einzuklagen, scheiterte jedoch vor dem Landgericht Frankenthal, welches die Klage aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel abwies.
Das Pfälzische Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies auf mehrere Gründe hin, warum die Klausel unzulässig sei: Sie verhindere, dass Kunden Zahlungen aufgrund von Mängeln zurückhalten können, ohne einen höheren Preis zahlen zu müssen. Zudem sei es unzumutbar, am selben Tag der Lieferung eine so hohe Summe zu begleichen, ohne die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Leistung und Rechnung. Darüber hinaus wurde der Skonto als unzulässige Vertragsstrafe angesehen, da er weit über die branchenüblichen 1 % bis 3 % hinausging.
Aufgrund dieser richterlichen Hinweise zog das Küchenstudio seine Berufung zurück, und das Ehepaar schuldete nur den Sonderpreis, der als Gesamtpreis abzüglich des Skontobetrags definiert wurde. Der Fall illustriert, wie wichtig es ist, dass Vertragsklauseln nicht nur klar und fair, sondern auch gesetzeskonform gestaltet werden müssen, um Rechtssicherheit für beide Parteien zu gewährleisten.
Interviewer: Herr Sontowski, danke, dass Sie sich Zeit für uns nehmen. Könnten...
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