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Verbraucherfreundliches Urteil des EuGH gegen „Inbox advertising“ bei T-Online

QuinceCreative (CC0), Pixabay
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Werbung darf sich nicht als E-Mail tarnen. Ohne Zustimmung des Nutzers handelt es sich sonst um eine nach EU-Recht verbotene unerbetene Direktwerbung, wie heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zum „Inbox advertising“ bei T-Online entschied.

Solche Werbung ist aufgebaut wie E-Mails und erscheint, wenn Nutzerinnen und Nutzer ihre Mails abrufen. Im Fall des kostenlosen E-Mail-Dienstes von T-Online stand an der Stelle des Datums „Anzeige“, und die Betreffzeile bestand aus einem kurzen Werbetext. Zudem war der Text grau unterlegt.

„Direkt und individuell“

Der deutsche Ökostrom- und Gasanbieter eprimo hatte solche Inbox-Werbung bei T-Online geschaltet. Die Städtischen Werke Lauf an der Pegnitz halten das für unlauter und klagten. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte den Streit dem EuGH vor.

Der betonte nun, dass die EU-Datenschutzrichtlinie die Privatsphäre generell vor unerbetenen Werbenachrichten schützen will. Das gelte unabhängig von Medium und Technik. Hier werde ein E-Mail-Portal verwendet, um Nutzer „direkt und individuell“ zu erreichen. Deshalb und wegen der den Mails ähnlichen Aufmachung sei solche Werbung als „Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung“ einzustufen.

Zulässig sei Inbox-Werbung nur dann, wenn Nutzer dem ausdrücklich zugestimmt haben. Andernfalls sei sie mit datenschutzrechtlich unzulässigen Spam-Mails vergleichbar.

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