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geralt (CC0), Pixabay
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Verbraucherschützer haben nach einer gründlichen Überprüfung von 800 Unternehmen 116 Firmen aufgrund nicht korrekt umgesetzter Kündigungsfristen abgemahnt. Trotz gesetzlicher Vorgaben, die nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit eine monatliche Kündigungsfrist vorsehen, haben viele Firmen, einschließlich Online-Dating-Portalen und anderen Abonnementdiensten, veraltete und rechtlich nicht konforme Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) behalten.

In Bayern beispielsweise wurden von der Verbraucherzentrale zehn Dating-Anbieter abgemahnt, die größtenteils prompt reagierten und ihre AGB aktualisierten. Dennoch bleiben einige Fälle noch offen, und weitere Untersuchungen sind im Gange.

„Trotz eines ausreichenden Zeitraums von über einem Jahr, um Änderungen gemäß den neuen Gesetzen vorzunehmen, halten immer noch viele Unternehmen an unzulässigen Klauseln fest“, kommentierte Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern. Die Branchen, in denen solche Praktiken identifiziert wurden, reichen von Tanzkursen und Mobilitätsdiensten bis hin zu Abonnements für Kleidungs- und Bedarfsartikel.

Es ist wichtig, dass Verbraucher wissen, dass sie das Recht haben, Verträge, die nach dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, nach der Mindestvertragslaufzeit monatlich zu kündigen. Verbraucherzentralen bieten Unterstützung und Beratung für diejenigen, die auf Schwierigkeiten bei der Kündigung stoßen oder unsicher sind, ob die Kündigungsfristen eines Anbieters gesetzeskonform sind.

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