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Verbraucherurteil

AJEL (CC0), Pixabay
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Das Münchener Landgericht hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt, indem es der Alistan GmbH untersagt hat, die Werbeaussage zu verwenden, ihr Produkt „Cistus Plus Infektblocker“ biete Schutz vor Viren. Diese Entscheidung erging als Reaktion auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der eine spezifische Plakatkampagne des Unternehmens als irreführend und wissenschaftlich unbegründet eingestuft hatte.

Im Zentrum des Rechtsstreits, der im Dezember 2021 begann – einem Zeitpunkt, zu dem die Corona-Infektionen stark anstiegen und einen vorläufigen Höhepunkt der Pandemie markierten –, stand die Werbung für „Cistus PLUS Infektblocker“ Lutschpastillen. Das Pharmaunternehmen hatte mit den Worten geworben: „Jetzt zusätzlich vor Viren schützen! Immer dann, wenn Sie keine Maske tragen, z.B. beim Stadtbummel, Essen gehen, Freunde treffen, Fest feiern, Fitness.“ Begleitet wurde die Werbung von Bildern von Menschen, die ohne Masken feierten, Sport trieben oder einkauften, sowie von vergrößerten Darstellungen von Coronaviren. Ein dezenter, kleingedruckter Hinweis am unteren Rand des Plakats verwies darauf, dass das Produkt „in vitro“ eine hemmende Wirkung auf das Eindringen von Coronaviren gezeigt habe.

Das Gericht stellte fest, dass die Werbeaussagen irreführend waren, da sie den Eindruck vermittelten, die Einnahme der Pastillen könnte einen ähnlich effektiven Schutz vor einer Corona-Infektion bieten wie das Tragen einer Maske, oder sogar einen absoluten Schutz gewähren. Die vom Unternehmen präsentierte, selbst finanzierte Studie zeigte zwar im Labor einen signifikanten Effekt bei der Hemmung des Eindringens von Coronaviren, erbrachte jedoch keinen Nachweis für einen effektiven Schutz vor einer Ansteckung. Zudem wurde die Neutralität der Studienergebnisse in Frage gestellt. Es ist wichtig zu betonen, dass es sich um eine „in vitro“-Studie handelte, also einen Labortest mit Zellkulturen, dessen Ergebnisse nicht direkt auf den menschlichen Organismus übertragbar sind und somit keinen soliden Wirksamkeitsnachweis für Medizinprodukte oder Arzneimittel darstellen.

Das Gericht urteilte weiter, dass der dezente Hinweis am unteren Rand des Plakats, der auf die „in vitro“-Wirkung des Produkts hinwies, die irreführende Wirkung der Hauptwerbeaussage nicht aufhebt. Dieser Hinweis wurde von den Passanten möglicherweise übersehen und zudem ist der Begriff „in vitro“ für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht unbedingt verständlich.

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