Die Verbraucherzentrale Hamburg hat im Juni 2010 siebzehn und später weitere Rechtsschutzversicherer abgemahnt und die meisten Unternehmen jetzt auch verklagt. Es geht um eine intransparente und benachteiligende Klausel in Verträgen über Rechtsschutzversicherungen (§ 17 ARB). In den Verträgen heißt es so oder ähnlich:
Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“
Verstößt der Kunde gegen diese Klausel, riskiert er – je nach Verschuldensgrad – den Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
Klausel nicht klar genug
Nach dieser Klausel könnte ein Versicherter in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zum Beispiel seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn er eine außergerichtliche Klärung versucht. Oder wenn er bei einem Prozess vor dem Amtsgericht einen Anwalt einschaltet. Auch Fehler des vertretenden Rechtsanwalts könnten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Die Klausel ist nach unserer Überzeugung nicht klar genug gefasst, so dass der Versicherungskunde nicht wirklich erkennen kann, was seine Verpflichtungen nach einem Schadensfall sind.
Auch der Bundesgerichtshof hat schon in einer Terminsnachricht vom 22. Mai 2009 geäußert, dass diese Klausel möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und Benachteiligung der Kunden unwirksam sei. Zu einer Entscheidung kam es seinerzeit nicht, weil der Versicherer daraufhin den Anspruch des Kunden anerkannt hatte.
Erst abgemahnt, dann geklagt
Da in der Folgezeit gleichwohl kein Versicherer seine Klausel angepasst hat, wurden die Abmahnungen nötig. Betroffen sind die Unternehmen Advocard, Arag, D.A.S., Deurag, Roland, Neue Rechtsschutz, Allrecht, Auxilia, Badische, R+V, Alte Leipziger, DEVK, Concordia, HDI-Gerling, Itzehoer und Jurpartner. Die Abmahnungen wurden am 21. Juni 2010 übersandt. Die Versicherer gaben – mit einer Ausnahme – keine Unterlassungserklärung ab. Daher wurden Klagen eingereicht.
Quelle:VBZ Hamburg
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