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Verbraucherzentrale klagt gegen Allianz

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Die Verbraucherzentrale Hamburg hat am 29. Dezember 2010 gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG die angekündigte Sammelklage beim Landgericht Stuttgart eingereicht.
Mit der Klage sollen die Ansprüche für 80 Kunden eingezogen werden. Die Kunden hatten ihre Lebensversicherung vorzeitig beendet und einen nach Auffassung der Verbraucherzentrale zu geringen Rückkaufswert erhalten. Mit der Klage soll den Kunden zu einem „Nachschlag“ verholfen werden, dessen Höhe von den Auskünften der Allianz abhängt. Als vorläufiger Streitwert wird in der Klage 40.000 Euro – 500 Euro pro Kunde – angenommen.

So wie den an der Sammelklage beteiligten Verbrauchern erging es vielen Kunden der Allianz. Sie kündigten ihre Lebens- oder Rentenversicherung und erhielten als Rückkaufswert eine Auszahlung, die weit unter dem eingezahlten Betrag lag. Auf Beschwerden der Kunden verweigerte das Unternehmen Nachzahlungen für Verträge, die zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 abgeschlossen wurden. Doch die Verbraucherzentrale hält die Klauseln zur Berechnung des Rückkaufswertes und zum Stornoabzug für unwirksam, ebenso wie ähnliche vom Bundesgerichtshof (BGH) bereits für ungültig erklärte Klauseln aus dem davor liegenden Zeitraum.

Zwar gibt es bislang keine Entscheidung des BGH zu den neueren Klauseln. Die Verbraucherzentrale kann sich aber auf ein von ihr erwirktes Urteil des Landgerichts Stuttgart stützen, das die von der Allianz verwendeten neueren Klauseln für unwirksam befand (Urt. Vom 5.10.2010, Az.: 20 O 87/10). Viele Verbraucher wollten nicht auf die Entscheidung des BGH warten und auch keine Individualklage gegen den Konzern führen. Mit der Sammelklage sollen die Forderungen von 80 Kunden jetzt eingezogen werden. Weitere betroffene Kunden können sich anschließen. Die Kosten des Prozesses hat ein Prozessfinanzierer übernommen. Kunden und Verbraucherzentrale tragen dadurch kein finanzielles Risiko.

In der genannten Entschiedung des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2010 geht es nur um die Wirksamkeit der Klauseln, da es sich um eine Verbandsklage der Verbraucherzentrale handelt. In der jetzt eingereichten Sammelklage geht es „ums Geld“. Es handelt sich um eine Einziehungsklage, mit der den Kunden die „Früchte“ der bisherigen Verbandsklagen verschafft werden soll.

Die Verfahren beziehen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Sommer 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand des am 5. Oktober 2010 in Stuttgart entschiedenen Verfahrens sind die seit dem 1. Juli 2001 von der ALLIANZ verwendeten Klauseln.

Kunden, die einen Allianz Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, können nun Nachschlag fordern. Der Rückkaufwert muss neu berechnet werden, außerdem ist ein Stornoabzug nicht zulässig. Nach unserer Schätzung muss die ALLIANZ zwischen 1,3 und 4 Mrd. Euro an ihre Ex-Kunden erstatten, je nachdem, ob sich der Versicherungsriese auf Verjährung beruft oder ob man den durchschnittlichen Nachzahlungsbetrag auf 500 oder 1.000 Euro schätzt. Ex-Allianz-Kunden sollten sofort ihre Ansprüche per Musterbrief anmelden und sich ihre Ansprüche sichern, denn der Versicherer wird seine ehemaligen Kunden nicht aktiv informieren.

Ansprüche von Kunden, die ihren Vertrag 2005, 2006 oder 2007 kündigen mussten, sind allerdings am 31.12.2010 verjährt. Wer 2008 oder später kündigen musste, kann im Jah 2011 Zahlungsklage erheben.

Die Entscheidung des LG Stuttgart steht in einer Kette von mehreren ähnlichen Urteilen, die die Versicherungswirtschaft jüngst einkassieren mussten. Auch gegen die ERGO, Generali, Iduna und Deutscher Ring liegen entsprechende Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vor. Das letzte Wort zu der umstrittenen Frage, ob Kunden einer Lebens- oder Rentenversicherung sich bei Kündigung mit einem Mini-Rückkaufswert abfinden oder gar einen Totalverlust hinnehmen müssen, wird der Bundesgerichtshof haben.
Stand vom Mittwoch, 12. Januar 2011

Quelle: VBZ Hamburg

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