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Verbraucherzentrale zum Thema Care Energy Insolvenz

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Die Care-Energy AG, die Care-Energy Holding GmbH und die Care-Energy Management GmbH sind insolvent. Das sorgt für unzählige Fragen bei Kunden. Das Wichtigste vorab: Dass man durch die Pleite plötzlich ohne Strom oder Gas dasteht, kann nicht passieren.

Das Wichtigste in Kürze:

    • Care Energy liefert weiterhin Energie. Wenn der Insolvenzverwalter entscheidet, dass die Versorgung eingestellt werden soll, übernimmt automatisch und lückenlos der örtliche Grundversorger.
    • Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Insolvenz besteht nicht. Verträge sind im Rahmen der vereinbarten Fristen kündbar.
    • Fällige Abschläge und nachvollziehbare Rechnungsbeträge sollten nur an die neue Bankverbindung gezahlt werden, die der Insolvenzverwalter mitteilt.
  • Nicht nachvollziehbare Forderungen sollten nach wie vor nicht gezahlt werden – auch nicht an den Insolvenzverwalter.

Läuft mein Vertrag weiter und bekomme ich weiterhin Strom bzw. Gas?

Ja, der Vertrag mit Care Energy läuft zunächst uneingeschränkt weiter. Die Insolvenz als solche gibt den Kunden kein Sonderkündigungsrecht, die Verträge können nur mit der vertraglich vereinbarten Frist gekündigt werden, die bei Care Energy zumindest in den bis etwa Mitte 2016 geschlossenen Verträgen 1 Monat beträgt.

Die Care Energy AG liefert zunächst auch den Strom bzw. Gas weiter. Erst wenn der vorläufige Insolvenzverwalter entscheidet, dass der Geschäftsbetrieb und somit die Lieferung eingestellt werden muss, übernimmt der örtliche Grundversorger automatisch und lückenlos die Ersatzversorgung der betroffenen Kunden. Eine Unterbrechung der Versorgung ist daher nicht zu befürchten.

Verbraucher sollten dann aber

  • gegenüber dem insolventen Lieferanten (Care Energy AG) bestehende Einzugsermächtigungen widerrufen,
  • Daueraufträge bei ihrer Bank kündigen und
  • vorsorglich auch das Vertragsverhältnis mit dem insolventen Lieferanten (Care Energy AG) fristlos kündigen sowie
  • den Zählerstand mitteilen und die Care Management GmbH, welche die Korrespondenz führt und nach eigenen Angaben die Abrechnungen für die Lieferanten erstellt, informieren.

Weitere Tipps und einen Musterbrief zur Kündigung des Stromliefervertrages finden Sie in unserem Artikel „Was tun, wenn der Stromlieferant nicht mehr liefert?“.

Diese Ersatzversorgung, die regelmäßig die örtlichen Stadtwerke als Grundversorger bewerkstelligen, ist meist vergleichsweise teuer. Man kann diese jedoch täglich ohne Einhaltung von Kündigungsfristen beenden und sich von einem anderen Versorger beliefern lassen. Dazu muss man zuvor einen neuen Liefervertag abschließen. Es ist ratsam, sich den Zählerstand regelmäßig zu notieren, um die Kontrolle zu behalten. Die Ersatzversorgung endet spätestens drei Monate nach deren Beginn. Danach ist der Verbraucher in der Grundversorgung, die jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündbar ist.

Muss ich weiterhin die Abschläge bezahlen?

Für den laufenden Energieverbrauch sind weiterhin Abschläge zu leisten. Aber: Der vorläufige Insolvenzverwalter gibt in der Regel eine neue, geänderte Bankverbindung an. Nur dorthin ist zu zahlen!

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den FAQ auf der Internetseite des Unternehmens und/oder in einem Anschreiben die Kunden auffordern, ihre Zahlungen fortzusetzen und hierfür eine neue – seine – Bankverbindung angeben.

Sollen Verbraucher offene Forderungen aus aktuellen Schlussrechnungen an das Unternehmen begleichen?

Forderungen aus Schlussrechnungen, die vor der Insolvenz gestellt wurden, sind grundsätzlich auch nach der Insolvenz des Unternehmens zu zahlen. Natürlich sollten die Abrechnungen gründlich auf Korrektheit geprüft werden. Sind beispielsweise geleistete Abschläge in einer Abrechnung für die Lieferung von Strom nicht oder nur teilweise aufgelistet, ist das nicht rechtens und hat zur Folge, dass man als Stromkunde die Zahlung verweigern kann.

Zudem sollte man darauf achten, dass die Grundpreise ordnungsgemäß abgerechnet wurden. So müssen Anbieter eine taggenaue Abrechnung des Grundpreises vornehmen, beispielsweise vom 12. Februar 2015 bis 11. Februar 2016, und dürfen dementsprechend nur 12 Monate berechnen. Das ist in Abrechnungen von Care Energy nicht immer der Fall. Auch ein solcher Fehler berechtigt die Betroffenen dazu, die Zahlung zu verweigern. Teilen Sie dies dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit und fordern Sie ihn auf, eine korrekte Abrechnung zu erstellen.

Zudem gilt auch hier: Zahlungen sind nur an die neue, geänderte Bankverbindung zu leisten! (siehe oben)

Spätere Schlussrechnungen

Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter, und zwar unabhängig davon, ob die Belieferung fortgesetzt wird oder nicht, (Schluss-)Abrechnungen und Zahlungsaufforderungen an den Verbraucher senden. Der Verbraucher erhält vom Insolvenzverwalter dann entweder die Mitteilung, dass ein Abrechnungsguthaben verbleibt oder die Mitteilung, dass eine Abrechnungsnachforderung besteht. Verbraucher sollten dann die Abrechnung sorgfältig prüfen. Ist die Nachforderung korrekt, ist an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Besteht ein Abrechnungsguthaben, kann dieses nur beim Insolvenzverwalter als Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Kann man eigene Forderungen, also Guthaben aus Abrechnungen, zur Insolvenztabelle anmelden?

Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft zunächst, ob einer der drei Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) tatsächlich vorliegt sowie, ob ausreichend „Masse“ vorhanden ist, die die Kosten des Verfahrens deckt.

Ist beides der Fall, erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Mit diesem Eröffnungsbeschluss wird der („endgültige“) Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom Gericht im Internet bekanntgegeben. Von der Insolvenzantragstellung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens können mehrere Wochen oder Monate vergehen.

Wichtig: Die Anmeldung einer Forderung (Guthaben) zur Insolvenztabelle kann erst ab der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgen. Vorher können keine Forderungen zur Tabelle angemeldet werden!

Was ist noch zu tun?

Wer aktuell seinen Strom vom insolventen Unternehmen erhält, sollte vorsorglich den Zählerstand zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung und danach regelmäßig ablesen und notieren, z.B. bei Mitteilung des Netzbetreibers über den Beginn der Ersatzversorgung.

Außerdem ist es wichtig, sich regelmäßig über den Verlauf der Insolvenz zu informieren. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zum Beispiel in den FAQ auf der Internetseite des Unternehmens jeweils über aktuelle Entwicklungen im Insolvenzverfahren berichten. Es ist ratsam, dort regelmäßig nachzuschauen, insbesondere solange Fragen zum eigenen Vertrag offen sind.

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