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Verbreitung der Postanschrift

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einer wegweisenden Entscheidung festgelegt, dass die Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers im Rahmen einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) rechtmäßig ist. Dies betrifft eine Klage, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gegen eine vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ausgesprochene Verwarnung eingelegt hatte. Die Verwarnung basierte auf der Behauptung, die Anforderung der Postanschrift eines Antragstellers, der per E-Mail über eine Internetplattform einen Antrag gestellt hatte, sei unrechtmäßig erfolgt.

In der Auseinandersetzung ging es um einen Professor, der eine Kostenerstattung für medizinische Aufwendungen beantragte und dessen Anfrage das Ministerium mit einem postalisch versandten Schreiben beantwortete, nachdem es zuvor die Postanschrift des Antragstellers angefordert hatte. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte in der Vorinstanz entschieden, dass die Verwarnung rechtmäßig sei, da die Erhebung der Postanschrift nach § 3 BDSG nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte klar, dass die Verarbeitung der Postanschrift im Einklang mit dem IFG und dem § 3 BDSG steht. Die Richter argumentierten, dass die Datenverarbeitung für die Bearbeitung des Auskunftsbegehrens nach dem IFG erforderlich sei und daher eine angemessene Rechtsgrundlage in der Datenschutz-Grundverordnung gemäß Art. 6 Abs. 1 habe. Dabei wurde betont, dass anonyme Anfragen nach dem IFG nicht zulässig sind und die Behörde folglich den Namen und in der Regel auch die Anschrift des Antragstellers kennen muss. Die Speicherung und Nutzung der Postanschrift für die Zustellung des Bescheids per Post war somit notwendig, um den Antrag ordnungsgemäß zu bearbeiten.

Dieses Urteil unterstreicht die Balance zwischen dem Recht auf Information und den Datenschutzanforderungen und bestätigt, dass die Behörden die Postanschrift eines Antragstellers für die effektive Bearbeitung eines IFG-Antrags erfragen dürfen.

BVerwG 6 C 8.22 – Urteil vom 20. März 2024

Vorinstanzen:

OVG Münster, OVG 16 A 857/21 – Urteil vom 15. Juni 2022 –

VG Köln, VG 13 K 1190/20 – Urteil vom 18. März 2021 –

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