Die Finanzaufsicht BaFin hat den Verdacht, dass die Zazoon AG aus Zürich, Schweiz, in Deutschland Aktien über die Meier & Partner Vermögensverwaltung AG aus Wängi, Schweiz, und die PBT Consulting GmbH aus Dübendorf, Schweiz, ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Es gibt keine Hinweise auf eine Ausnahme von der Prospektpflicht.
Hintergrundinformationen:
In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Wertpapiere nur mit einem von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich angeboten werden dürfen. Das öffentliche Angebot ohne einen solchen Prospekt verstößt gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung, sofern keine Ausnahme gilt.
Die BaFin prüft im Rahmen des Prospektbilligungsverfahrens, ob der Prospekt die notwendigen Mindestangaben enthält und ob der Inhalt verständlich und kohärent ist. Die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die Seriosität des Emittenten und die Qualität des Produkts werden dabei nicht bewertet.
Bei Verstößen gegen die Prospektpflicht haften Anbieter und Emittenten gemäß § 14 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) für die Nichtveröffentlichung eines Prospekts. Die Verantwortlichen haften zudem für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Prospekt (§§ 9 und 10 WpPG).
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils, der aus dem Verstoß resultiert, verhängt werden.
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