Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einerin dieser Woche verkündeten Entscheidung einem professionellen Fußballspieler, der kürzlich in die deutsche Fußballnationalmannschaft berufen wurde, Recht gegeben. Die Gerichtsentscheidung verbietet die weitere Verbreitung von Aussagen über das Alter und die Herkunft des Spielers, die in einem Artikel eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht wurden.
In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt den Eilantrag des Spielers nur teilweise stattgegeben. Die Berufung des Spielers führte jedoch zu einer umfassenderen Entscheidung des 16. Zivilsenats, der für Presserecht zuständig ist. Der Senat entschied, dass die in dem Artikel geäußerten Verdächtigungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen, da ihm keine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme vor Veröffentlichung der Vorwürfe gegeben wurde.
Die fraglichen Aussagen betrafen Gerüchte über das tatsächliche Alter des Spielers und Zweifel an seiner angegebenen Abstammung. Diese könnten erhebliche Auswirkungen auf das öffentliche Ansehen des Spielers haben, dessen Identität im Artikel klar erkennbar war. Obwohl die Beklagte ein berechtigtes Informationsinteresse verfolgt und die Diskussion um das Alter eines Fußballprofis von öffentlichem Interesse ist, betonte das Gericht die Notwendigkeit, den betroffenen Spieler angemessen zu den erhobenen Anschuldigungen anzuhören.
Die Berichterstattung des Magazins beruhte teilweise auf eigenen Recherchen und Aussagen vermeintlicher Angehöriger. Das OLG stellte klar, dass eine korrekte Verdachtsberichterstattung auch die Sichtweise des Betroffenen angemessen einbeziehen muss, besonders wenn diese auf wesentlichen Indizien fußt. Der Mangel an einer solchen Konfrontation vor der Veröffentlichung war ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts, die Unterlassungsanträge des Spielers stattzugeben.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist im Eilverfahren ergangen und ist damit nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8.5.2024, Az. 16 U 33/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.2.2023, Az. 2-03 O 425/22)
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