In diesen Tagen erhalten nicht nur sächsische Anleger, die vor vielen Jahren Geld bei der Göttinger Gruppe investiert haben, unerwartete Post.
Es meldet sich der Verein der Rentensparer und Kapitalanleger e.V. aus Jena und avisiert neue Fakten über die Göttinger Gruppe. Es wird mitgeteilt, dass eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber den Anlegern für Schadenersatz eintreten müsse, weil sie den Verantwortlichen der Göttinger Gruppe Beihilfe beim Anlegerbetrug geleistet habe. Hinsichtlich dieser Information stützt man sich auf eine beigefügte Aussage der Rechtsanwaltskanzlei Müller Boon Dersch, die ebenfalls in Jena ansässig ist. Gleichzeitig wird den Angeschriebenen mit Verweis auf die Verjährungsfrist zur Eile geraten. Und schließlich teilt der Verein den Betroffenen noch mit, dass ihnen „die Möglichkeit, die Schadenersatzansprüche ohne eigenes Kostenrisiko durch Einschaltung eines Prozessfinanzierers geltend zu machen“ interessant scheint.
„Natürlich sind Verbraucher, die viel Geld bei der zwischenzeitlich insolventen Göttinger Gruppe investiert haben, für solche Anschreiben empfänglich“, weiß Andrea Heyer, Referatsleiterin für Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Sachsen. Es ist allerdings bekannt, dass das Landgericht Göttingen bisher verschiedene Schadenersatzklagen (z.B. AZ 2 O 407/07 n.rk.) gegen Verantwortliche der Göttinger Gruppe aus unterschiedlichen Gründen – unter anderem auch wegen Verjährung – abgewiesen hat. „Gerade vor wenigen Tagen hat dieses Gericht in weiteren analogen Verfahren (z.B. AZ 2 O 310/10 n.rk.) Ansprüche von geschädigten Anlegern gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der Göttinger Gruppe abgelehnt“, weiß Heyer.
Inwieweit nun das Ansinnen, einen Dritten – die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – in die Haftung zu nehmen, von Erfolg gekrönt sein wird, bleibt fraglich. Verschiedene, anerkannte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht zweifeln jedenfalls an den vermeintlich neuen Informationen und den Erfolgsaussichten. Diese Skepsis hält die Verbraucherzentrale Sachsen für berechtigt.
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