Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) beinhalten in BTO 2.2.1 Tz. 3 Vorschriften zu Handelsgeschäften, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden (Außer-Haus-Geschäfte).
Diese Regelung legt dar, dass Handelsgeschäfte außerhalb der Geschäftsräume nur zulässig sind, wenn dies vom Institut klar geregelt und jedes Geschäft sauber dokumentiert ist. Es kann zu organisatorischen und technischen Problemen führen, wenn Handelstätigkeiten kurzfristig und ausnahmsweise außerhalb der Geschäftsräume, z. B. vom Home Office ausgeübt werden sollen.
Die strengen Regeln im Handelsraum vorübergehend, krisenbedingt für eine Home-Office-Regelung zu lockern, ist aus Sicht der Aufsicht vom Wortlaut der MaRisk gedeckt und bankaufsichtlich vertretbar, wenn nicht sogar – als Teil eines Notfallkonzeptes i. S. von AT 7.3. – in Krisensituationen erforderlich.
Bei fehlender Zugangsmöglichkeit zu Büro- und Handelsräumen ist es erforderlich, eine Alternative zu schaffen, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Sofern Institute diese Geschäfte bisher ausgeschlossen hatten, müssten sie das Verbot explizit aufheben und klar umreißen, unter welchen Bedingungen und, sofern abschätzbar, über welchen Zeitraum die Neuregelung gelten soll, und dies in Arbeitsanweisungen niederlegen.
Die Bankenaufsicht versucht stets, ihre Mindestanforderungen so zu formulieren, dass sie technischen Innovationen nicht im Wege stehen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Anforderungen an als Teil des Krisenmanagements eingerichtete dezentrale Arbeitsplätze im Bereich des Handelsgeschäfts. Alle geforderten Sicherungsmaßnahmen und Kontrollen können elektronisch realisiert werden.
Kommentar hinterlassen