Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 1. Februar 2019 ausgesprochene Verbot eines Verlages und einer Musikproduktionsfirma als Teilorganisationen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ist rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26. Januar 2022 entschieden.
Die Klägerinnen sind Wirtschaftsvereinigungen in der Rechtsform der GmbH. Das BMI verbot sie und löste sie mit der genannten Verfügung auf. Bei den Klägerinnen handele es sich um Teilorganisationen der bereits im Jahre 1993 verbotenen PKK. Zur Begründung verwies das BMI darauf, dass die PKK die Klägerinnen zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der Organisation nutze, indem diese PKK-Propagandamaterial verbreiteten und durch dessen Verkauf die PKK finanziell unterstützten.
Die Klägerinnen haben gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, keine Teilorganisationen der PKK zu sein. Geschäftsfeld der Klägerin zu 1. sei das Verlegen von Büchern mit kurdischem Bezug sowie der Vertrieb zahlreicher Werke der Weltliteratur. Die Klägerin zu 2. sei ein Audioverlag und -vertrieb, dessen Programm sämtliche Spektren der kurdischen Musik und Kultur abdecke, und organisiere Musikveranstaltungen. Sie seien nicht mit der PKK verflochten.
Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich entscheidet, hatte keinen Erfolg. Die PKK, deren Betätigungsverbot nach wie vor Geltung beansprucht, unterhält in Europa von PKK-Funktionären geleitete Firmen und Institutionen einschließlich eines eigenen Medienwesens zur Durchsetzung ihrer Ziele, Verbreitung ihrer Ideologie und Rekrutierung neuer Anhänger. Die Klägerinnen sind in die Strukturen der PKK eingegliedert. Sie sind nach den feststellbaren Indizien vor allem organisatorisch und finanziell, aber auch personell eng mit der PKK verflochten, sodass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als deren Teilorganisationen anzusehen sind.
Bei der Klägerin zu 1. handelt es sich um einen Verlag, dem in der PKK-Struktur die Aufgabe zukommt, Propagandamaterial zu vertreiben. Hierfür spricht, dass sie nach den Feststellungen des Gerichts die Produktion des Propagandamaterials zum Teil selbst in Auftrag gibt und das Material wie PKK-nahe Bücher und Zeitschriften sowie PKK-Devotionalien (Fahnen, Banner, Wimpel, Schlüsselanhänger, Guerilla-Kinderkampfanzüge) im In- und Ausland vertreibt. Sie beliefert insbesondere den Dachverband der kurdischen Vereine in Deutschland, der als PKK-nah anzusehen ist. Ihre finanzielle Verflechtung mit der PKK folgt aus den monatlichen Zuschüssen der PKK-Europaführung, ohne die sie ihre Geschäftstätigkeit wegen Überschuldung nicht aufrechterhalten könnte, und der gegenüber der PKK-Europaführung geleisteten Rechenschaft. Weiteres Indiz für die Eingliederung in die Strukturen der PKK ist, dass ihr Geschäftsführer zu den PKK-Funktionären gehört.
Auch bei der Klägerin zu 2., einer Musikproduktionsfirma, die ebenfalls von dem Geschäftsführer der Klägerin zu 1. geführt wird, liegen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Voraussetzungen einer Teilorganisation vor. Indiz hierfür ist, dass die Klägerin zu 2. die Aufgaben einer von der PKK gegründeten, aber insolvent gegangenen Firma übernommen hat, einen kurdischen Musikmarkt zu schaffen und mit den hierdurch erzielten Einnahmen die PKK finanziell zu unterstützen. Diesen Aufgaben entsprechend vertreibt sie – anders als die Klägerin zu 1. – nur in geringem Umfang Propagandamaterial. Sie bedient im Wesentlichen mit ihrer Geschäftstätigkeit die Nachfrage nach kurdischer Musik und kurdischen Künstlern. Entscheidende Bedeutung kommt insoweit dem Umstand zu, dass die Klägerin zu 2. mit den Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit in wirtschaftlich beachtlichem Umfang in einem TV-Sender der PKK Werbung schaltet und Großveranstaltungen des Dachverbandes der kurdischen Vereine in Deutschland sponsert, die von der PKK für die Verbreitung ihrer Ideologien genutzt werden. Darüber hinaus leistet die Klägerin zu 2. gegenüber der PKK-Europaführung Rechenschaft hinsichtlich ihrer Einnahmen und Ausgaben.
Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Verbot nicht.
BVerwG 6 A 7.19 – Urteil vom 26. Januar 2022
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