Mit Beschluss vom 21. August 2024 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen abgewiesen, die sich gegen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes richtete. Die Beschwerdeführerinnen, die eine Fehlgeburt zwischen der 12. und 24. Schwangerschaftswoche erlitten hatten, wollten erreichen, dass auch ihnen, wie anderen Müttern, die nach einer Entbindung unter den Schutz des Mutterschutzgesetzes fallen, Schutzfristen gewährt werden. Diese Fristen verhindern unter anderem die Beschäftigung von Frauen unmittelbar nach der Geburt und sichern ihnen Mutterschaftsgeld zu.
Das Gericht erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingereicht wurde und zudem den Grundsatz der Subsidiarität verletzte. Die Frauen hätten vor Erhebung der Beschwerde zunächst den Rechtsweg vor den Sozial- oder Arbeitsgerichten beschreiten müssen, um Ansprüche wie Mutterschaftsgeld oder ein Beschäftigungsverbot geltend zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Entbindung“ im Mutterschutzgesetz war bereits durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt, das Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche nicht als solche anerkennt.
Die Entscheidung ist endgültig, und die Frauen müssen sich nun mit den bestehenden mutterschutzrechtlichen Regelungen abfinden, die Fehlgeburten unterhalb eines bestimmten Schwangerschaftszeitpunkts nicht mit den gleichen Rechten versehen wie eine reguläre Entbindung.
Aktenzeichen: 1 BvR 2106/22
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