Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, wie mit der Vergütung von Mehrarbeit umzugehen ist, wenn ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Laut dem Saarländischen Beamtengesetz hat der Dienstherr zunächst ein Jahr Zeit, um Mehrarbeit durch Freizeitausgleich zu kompensieren. Verstreicht diese Frist, ohne dass ein Ausgleich erfolgt, verwandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Anspruch auf finanzielle Vergütung.
Im konkreten Fall ging es um einen Polizeikommissar, der in den Jahren 2015 und 2016 zu Überstunden im Rahmen verschiedener Polizeieinsätze herangezogen wurde. Nach einem Dienstunfall im September 2016 und anschließenden Krankheitsphasen wurde der Beamte im Juli 2018 vorzeitig pensioniert. Er forderte daraufhin die finanzielle Abgeltung von 205 Stunden Mehrarbeit. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil der Vorinstanz jedoch auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Es betonte, dass ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach Ablauf eines Jahres in einen Vergütungsanspruch umgewandelt wird, falls der Dienstherr den Ausgleich nicht innerhalb dieses Zeitraums gewährt hat. Die Richter machten deutlich, dass der Dienstherr vom Grundsatz des Freizeitausgleichs nur abweichen darf, wenn zwingende dienstliche Gründe dagegen sprechen. Persönliche Gründe des Beamten, wie etwa eine Erkrankung, sind hierfür nicht maßgeblich.
Da das Berufungsgericht unter seinen Annahmen keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, etwa zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit, muss das Oberverwaltungsgericht den Fall erneut aufrollen und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vergütung der Mehrarbeit erfüllt sind.
BVerwG 2 C 2.23 – Urteil vom 07. März 2024
Vorinstanzen:
OVG Saarlouis, OVG 1 A 333/20 – Urteil vom 27. Dezember 2022 –
VG Saarlouis, VG 2 K 2140/18 – Urteil vom 22. September 2020 –
Kommentar hinterlassen