Verhandlungstermin am 11. Juli 2023 um 10.00 Uhr, Saal E 101,  in Sachen KZR 101/20 (Fernwärmenetz Stuttgart)

Published On: Donnerstag, 06.07.2023By Tags:

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt in dem Rechtsstreit zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und EnBW über die Frage, ob der Stadt das Eigentum am Fernwärmenetz zusteht und – wenn nicht – ob die Stadt von EnBW Beseitigung der Netzanlagen verlangen kann. EnBW möchte das Fernwärmenetz auch in Zukunft betreiben und verlangt dafür die Einräumung von Wegenutzungsrechten.

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin ist Eigentümerin sämtlicher Wegegrundstücke der Stadt. Die Beklagte betreibt das dortige Fernwärmenetz.

 

Zunächst erschloss das Kommunalunternehmen „Technische Werke der Stadt Stuttgart AG“ (TWS) größere Gebiete für die Fernwärmeversorgung der Stadt. Im April 1994 schloss die Klägerin mit der TWS einen „Konzessionsvertrag“, mit dem der TWS Wegenutzungsrechte für die Verlegung und den Betrieb des Fernwärmenetzes eingeräumt wurden. Der Vertrag sah eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013 vor. Eine Regelung über das Schicksal der Versorgungsanlagen nach Beendigung des Vertrages (sog. Endschaftsregelung) enthielt der Vertrag nicht. Der Geschäftsbetrieb der TWS ist inzwischen in den Konzern der Beklagten eingegliedert worden.

 

Während der Vertragsdauer baute die Beklagte das Fernwärmenetz auf insgesamt 218 km aus. Dadurch werden etwa 18 Prozent des Stadtgebiets mit rund 25.000 Haushalten, ca. 1.300 Unternehmen und 300 öffentlichen Gebäude versorgt. Die Fernwärmeleitungen befinden sich zum größten Teil in oder auf Grundstücken der Klägerin; Anschlussleitungen liegen auf Grundstücken Dritter und weitere Anlagen befinden sich auf Grundstücken der Beklagten.

 

Im Jahr 2011 gab die Klägerin das Ende des Konzessionsvertrages bekannt. Im Juli 2012 äußerte die Klägerin in einem ersten Informationsbrief an die Unternehmen, die Interesse an der Konzession bekundet hatten, die Absicht, die Wegenutzungsrechte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben, dessen Ergebnis auch eine Rekommunalisierung sein könne. Im Juli 2013 setzte der Gemeinderat der Klägerin das Vergabeverfahren aus. Sodann beschloss er am 16.  Februar 2016, dass die Landeshauptstadt das Eigentum am Fernwärmenetz und dessen Betrieb frühestmöglich übernehmen solle. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Eigentum an den Anlagen des Fernwärmenetzes der Klägerin zu übertragen. Die Beklagte setzt die Fernwärmeversorgung zu den bisher geltenden Bedingungen fort. Eine Nachfolgevereinbarung wurde nicht geschlossen.

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