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Verhandlungstermin am 13. Juli 2021, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 1118/20 (VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung durch  Erhebung einer

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Verhandlungstermin am 13. Juli 2021, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 1118/20 (VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung durch  Erhebung einer Musterfeststellungsklage)

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 13. Juli 2021 in einem weiteren VW-Verfahren. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann und ob sie durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage zum OLG Braunschweig sowie die vorübergehende Anmeldung der klägerischen Ansprüche zu deren Klageregister zeitweise gehemmt wurde.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im September 2013 einen gebrauchten VW Tiguan, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestattet ist. Der beklagte Fahrzeughersteller erklärte im September 2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien. In der Folge trat die Beklagte wiederholt an die Öffentlichkeit; die Medien berichteten umfangreich über das Geschehen.

Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage verlangt der Kläger, nachdem er seine Ansprüche zuvor zum Klageregister der Musterfeststellungsklage an- und wieder abgemeldet hatte, Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung von Wertersatz maximal in Höhe des erzielten Erlöses für das zwischenzeitlich weiterveräußerte Fahrzeug. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Eine auch Ende 2015 noch bestehende Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners beruhe auf grober Fahrlässigkeit, da bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 alle Umstände in der Öffentlichkeit bekannt geworden seien, die dem Kläger die notwendige Kenntnis von der bewussten Manipulation von Dieselmotoren durch die Beklagte und der damit für die Erwerber verbundenen Gefahren einer Betriebsstillegung hätten vermitteln können. Die Verjährung sei auch nicht durch den Beitritt zum Musterfeststellungsverfahren gehemmt worden. Der Kläger habe nicht belegt, dass er sich bereits im Jahr 2018 in das Klageregister eingetragen habe; bei einer späteren Anmeldung sei bereits Verjährung eingetreten. Im Übrigen sei die Anmeldung rechtsmissbräuchlich, wenn sie von vornherein nur erfolgt sei, um nach ihrer Rücknahme auch noch im Jahr 2019 Individualklage zu erheben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Dessau-Roßlau – Urteil vom 27. März 2020 – 4 O 367/19

Oberlandesgericht Naumburg – Urteil vom 25. Juni 2020 – 8 U 34/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

  • 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  1. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]
  • 204 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch […]

1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, […]

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. […]

  • 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

  • 606 der Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungszielen) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmen begehren. […]

  • 608 der Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden. […]

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden. […]

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