Startseite Allgemeines Justiz Verhandlungstermin am 15. November 2021, 10.00 Uhr, in  Sachen NotZ (Brfg) 2/21 (Bewerbung einer überwiegend als Insolvenzverwalterin tätigen Rechtsanwältin um ein Notaramt)
Justiz

Verhandlungstermin am 15. November 2021, 10.00 Uhr, in  Sachen NotZ (Brfg) 2/21 (Bewerbung einer überwiegend als Insolvenzverwalterin tätigen Rechtsanwältin um ein Notaramt)

fancycrave1 (CC0), Pixabay
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Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs verhandelt in einem Berufungsverfahren über die Frage, ob bei der Bewerbung einer Rechtsanwältin um eine Notarstelle die Tätigkeit als Insolvenzverwalterin als Wartezeit zu berücksichtigen ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist seit 1999 als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2009 ist sie im Amtsgerichtsbezirk X niedergelassen und mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Im Oktober 2019 bewarb sie sich als einzige Kandidatin auf eine für den Bereich ihres Kanzleisitzes ausgeschriebene Notarstelle im Anwaltsnotariat. Die Klägerin war in den letzten fünf Jahren vor ihrer Bewerbung vor allem als Insolvenzverwalterin tätig. Die Beklagte berücksichtigte ihre Bewerbung nicht. Sie erfülle die für ihre Ernennung zur Notarin notwendige Voraussetzung der örtlichen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (noch) nicht, denn sie sei nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang anwaltlich tätig geworden.

Bisheriger Prozessverlauf: 

Die gegen den Bescheid der Beklagten erhobene Klage, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts erneut zu bescheiden, ist – ebenso wie ein früherer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts erfolglos geblieben. Dieser hat angenommen, die zur Bestellung als Anwaltsnotarin notwendigen Voraussetzungen der allgemeinen und örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO [a.F.] seien zwar in zeitlicher Hinsicht gegeben, es fehle jedoch an dem Erfordernis, dass die Klägerin in den letzten drei Jahren in nicht unerheblichem Umfang für unterschiedliche Auftraggeber als Rechtsanwältin tätig gewesen sei. Der Bewerber müsse in erheblichem ins Gewicht fallenden Maß als Rechtsanwalt tätig gewesen sein. Die Klägerin sei jedoch nur in einem von dem Durchschnitt der Rechtsanwälte deutlich nach unten abweichenden Umfang mit anwaltlichen Mandaten befasst gewesen. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege vielmehr auf dem Gebiet der Insolvenzverwaltung. Die insoweit bearbeiteten Verfahren könnten indes nicht berücksichtigt werden. Die Erfüllung der Wartezeit sei an die Tätigkeit als „als Rechtsanwalt“ gebunden. Ein Insolvenzverwalter werde jedoch nicht, beziehungsweise nicht im Schwerpunkt rechtsberatend tätig. Eine Ausnahme von dem Regelerfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO [a.F.] komme nicht Betracht.

 

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

 

Vorinstanz:

 

OLG Celle – Not 19/20 – Entscheidung vom 21. Dezember 2020.

 

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

 

  • 6 Abs. 2 BNotO in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009

 

(1)  (…)

 

(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 [Anmerkung: betrifft die Ausübung des Amts des Notars im Nebenamt, mithin den Anwaltsnotar] soll als Notar nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist

 

mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war,

 

die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausübt,

 

(…)

 

(…)

 

(…)

 

(…).

 

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