Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Ersatzfähigkeit von Verwahrkosten zu entscheiden, die angefallen sind, nachdem ein auf einem fremden Grundstück unbefugt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt und von dem Abschleppunternehmen verwahrt wurde.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw, den er an seine Schwester verliehen hatte. Diese stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab, das von der Streithelferin der Beklagten für die Grundstückseigentümerin verwaltet wird. Im Auftrag der Streithelferin schleppte die Beklagte, die ein Abschleppunternehmen betreibt, das Fahrzeug ab und verbrachte es auf ihr Firmengelände. Das Herausgabeverlangen des Klägers blieb zunächst erfolglos.
Bisheriger Prozessverlauf:
Der Kläger hat von der Beklagten erstinstanzlich die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt; nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Teil der Widerklage, mit dem die Beklagte den Kläger auf Ersatz der Verwahrkosten in Höhe von 4.935 € aus abgetretenem Recht der Streithelferin in Anspruch nimmt (15 € pro Tag der Verwahrung). Das Landgericht hat der Widerklage insoweit stattgegen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte Ersatz der Verwahrkosten nur in Höhe von 75 € verlangen kann. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Widerklage.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Beklagten aus abgetretenem Recht der Streithelferin gegen den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) nur ein Anspruch auf Ersatz der bis zu dem Verlangen nach Herausgabe des Fahrzeugs entstandenen Verwahrkosten zu. Für die ersten fünf Tage der Verwahrung ergebe sich deshalb ein Anspruch in Höhe von 75 €. Wer unbefugt ein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück parke, begehe eine Besitzstörung (§ 858 Abs. 1 BGB), für die neben dem Fahrer auch der Halter verantwortlich sei. Durch die Umsetzung werde der Halter von seiner Verpflichtung zur Beseitigung der Störung (§ 862 Abs. 1 Satz 1 BGB) frei. Die Übernahme der Geschäftsführung entspreche daher ebenso dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters wie eine anschließende sichere Verwahrung des Fahrzeugs zum Schutz vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff.
Nach der Aufforderung des Klägers zur Herausgabe hätten die Streithelferin und die Beklagte aber erkennen müssen, dass die weitere Verwahrung in Widerspruch zu dem wirklichen Willen des Klägers gestanden habe, und sie hätten sie von diesem Zeitpunkt an beenden müssen. Daher seien die Kosten für die weiter andauernde Verwahrung nicht zu erstatten.
Ein Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB bestehe trotz Besitzstörung nicht. Zwar handele es sich bei § 858 Abs. 1 BGB um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Ersatzfähig seien jedoch nur die für die Beseitigung der Störung anfallenden Kosten. Die von der Streithelferin beauftragte Verwahrung habe diesem Zweck nicht gedient.
Vorinstanzen:
LG Dresden – Urteil vom 11. Januar 2022 – 3 O 2470/21
OLG Dresden – Urteil vom 15. September 2022 – 8 U 328/22 (veröffentlicht in MDR 2023, 294)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
- 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
- 677 BGB:
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
- 683 BGB:
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. […]
- 858 BGB:
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) …
- 823 BGB:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. […]
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