Startseite Allgemeines Verhandlungstermin am 17. Mai 2023 um 9.00 Uhr in Sachen I ZB 43/22, I ZB 74/22 und I ZB 75/22 (Zulässigkeit von  Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags)
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Verhandlungstermin am 17. Mai 2023 um 9.00 Uhr in Sachen I ZB 43/22, I ZB 74/22 und I ZB 75/22 (Zulässigkeit von  Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags)

geralt (CC0), Pixabay
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Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Verfahren darüber zu entscheiden, ob Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) vorgelagerten nationalen Rechtsschutz gegen Intra-EU-Investitions-Schiedsverfahren in Anspruch nehmen können. Die Anträge der Mitgliedstaaten auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens beziehen sich auf Verfahren, die Investoren aus anderen Mitgliedstaaten auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags gegen die antragstellenden Mitgliedstaaten vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes, ICSID) nach dem ICSID-Übereinkommen vom 18. März 1965 eingeleitet haben.

 

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf im Verfahren I ZB 43/22

 

Die Antragstellerin ist ein EU-Mitgliedstaat, der seine Gesetzgebung im Bereich der Wind- und Solarenergie geändert hat. Hierdurch sehen die Antragsgegnerinnen, die zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Konzern gehören, ihre entsprechenden Investitionen in dem EU-Mitgliedstaat in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags geschädigt. Sie leiteten daher ein Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf Grundlage der in Art. 26 des Energiecharta-Vertrags enthaltenen Schiedsklausel ein. Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit einem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit dieses schiedsrichterlichen Verfahrens an das Kammergericht.

 

Das Kammergericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO sei in Schiedsverfahren nach dem ICSID-Übereinkommen, bei dem es sich um ein geschlossenes Rechtssystem handele, nicht statthaft. Hieran ändere auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nichts, der insbesondere in den Rechtssachen Achmea (C-284/16) und Komstroy (C-741/19) die Unwirksamkeit von Schiedsklauseln in bi- und multilateralen Investitionsverträgen im innereuropäischen Kontext aus Art. 267 und 344 AEUV herleitete. Der Gerichtshof habe sich nicht zu der besonderen, der Verfahrensökonomie dienenden nationalen Vorschrift des § 1032 Abs. 2 ZPO und ihrer Anwendbarkeit im Falle eines ICSID-Schiedsverfahrens verhalten.

 

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf in den Parallel-Verfahren I ZB 74/22 und I ZB 75/22

 

Der Antragsteller ist in beiden Verfahren derselbe EU-Mitgliedstaat. Er hat beschlossen, bis zum Jahr 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen. Hierdurch sehen die Antragsgegnerin im Verfahren I ZB 74/22 und die Antragsgegnerin im Verfahren I ZB 75/22, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, jeweils ihre Investitionen in ein in dem EU-Mitgliedstaat belegenes Kohlekraftwerk in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags (Verfahren I ZB 74/22) bzw. in Höhe eines einstelligen Milliardenbetrags (Verfahren I ZB 75/22) geschädigt. Sie leiteten daher jeweils ein Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf Grundlage der in Art. 26 des Energiecharta-Vertrags enthaltenen Schiedsklausel ein. Der Antragsteller wandte sich daraufhin jeweils mit einem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit dieses schiedsrichterlichen Verfahrens sowie jeglichen schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen den jeweiligen Beteiligten auf der Grundlage der Schiedsklausel im Energiecharta-Vertrag an das Oberlandesgericht Köln.

 

Das Oberlandesgericht hat den Anträgen stattgegeben. Insbesondere seien sie entgegen der Rechtsauffassung des Kammergerichts statthaft. Zwar unterlägen ICSID-Schiedsverfahren grundsätzlich nicht der Kontrolle nationaler Gerichte. Für die Frage, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung auf Basis der auch unionsrechtlich geprägten Schiedsklausel in Art. 26 des Energiecharta-Vertrags vorliege, müsse aber dem vorrangigen Unionsrecht zur vollen Wirksamkeit verholfen werden. Dies habe zur Folge, dass die Anträge statthaft seien. Die Anträge seien auch begründet. Die Schiedsklausel sei in Intra-EU-Investitionsstreitigkeiten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere in den Rechtssachen Achmea (C-284/16) und Komstroy (C-741/19) nach Art. 267 und 344 AEUV unwirksam.

 

Vorinstanz im Verfahren I ZB 43/22

 

KG Berlin – Beschluss vom 28. April 2022 – 12 SchH 6/21

 

und

 

Vorinstanz im Verfahren I ZB 74/22

 

OLG Köln – Beschluss vom 1. September 2022 – 19 SchH 14/21

 

und

 

Vorinstanz im Verfahren I ZB 75/22

 

OLG Köln – Beschluss vom 1. September 2022 – 19 SchH 15/21

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

  • 1032 Abs. 2 ZPO

 

Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

 

Art. 26 Energiecharta-Vertrag

 

(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoß der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.

 

(2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen: …

 

  1. c) im Einklang mit den folgenden Absätzen.

 

(3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen. …

 

(4) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:

 

  1. a) i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im folgenden als „ICSID-Übereinkommen“ bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, …

 

(5) a) Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis

 

  1. i) der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung, …

 

Art. 267 Abs. 1 AEUV

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

 

  1. a) über die Auslegung der Verträge,

 

  1. b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

 

Art. 344 AEUV

 

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.

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