Startseite Vorsicht Verbraucherschutzinformationen Verhandlungstermin am 24. Januar 2022 in Sachen VIa ZR 100/21 um 12.00 Uhr („Dieselverfahren“; Gewährung von  „kleinem“ Schadenersatz)
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Verhandlungstermin am 24. Januar 2022 in Sachen VIa ZR 100/21 um 12.00 Uhr („Dieselverfahren“; Gewährung von  „kleinem“ Schadenersatz)

AJEL (CC0), Pixabay
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Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22.07.2021) wird am 24.01.2022 in einer Sache verhandeln, die den Ersatz des „kleinen“ Schadensersatzes in einem Dieselverfahren betrifft.

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte im September 2013 für 12.999 € von einem Dritten einen Gebrauchtwagen Seat Leon, der mit einem von der beklagten Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Bei Erwerb wies das Kraftfahrzeug eine Laufleistung von 60.400 km auf. Es war mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte.

Ab September 2015 wurde – ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 – über den sogenannten Abgasskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in den Medien berichtet. Der Kläger ließ ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufspielen. Zum 31. Dezember 2019 betrug die Laufleistung des Kraftfahrzeugs nach Angaben des Klägers rund 275.000 km.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die auf Leistung des vorgerichtlich verlangten „kleinen“ Schadensersatzes nebst Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen.

Das Landgericht, das bei seiner Entscheidung noch keine Kenntnis von dem Urteil des VI. Zivilsenats vom 6. Juli 2021 in der Sache VI ZR 40/20 (vgl. Pressemitteilung Nr. 154/2021 vom 12. August 2021) hatte, hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein deliktischer Anspruch auf kleinen Schadensersatz komme schon dem Grunde nach nicht in Betracht.

Das Landgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, die Frage habe Grundsatzbedeutung, ob und unter welchen Voraussetzzungen deliktische Anspruchsgrundlagen „den Ersatz des merkantilen Minderwertes einer Sache“ umfassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

  • 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Bonn – Urteil vom 19. Januar 2021 – 106 C 7/20

Landgericht Bonn – Urteil vom 6. Juli 2021 – 5 S 28/21

 

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