Startseite Allgemeines Verhandlungstermin am 24. Januar 2023, 9.00 Uhr, Saal N 010, in Sachen XI ZR 257/21 – (Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen)
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Verhandlungstermin am 24. Januar 2023, 9.00 Uhr, Saal N 010, in Sachen XI ZR 257/21 – (Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen)

AJEL (CC0), Pixabay
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Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen zu entscheiden haben.

Sachverhalt:

Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die beklagte Sparkasse schloss seit Anfang der 1990er-Jahre mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50% ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es u.a.:

 

„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit …% p.a. verzinst.“

 

oder

 

„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].“

 

In den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter:

 

„Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

 

Prozessverlauf:

 

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage insgesamt sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen begründenden Umstände verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.

 

Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkläger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage betreffend die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und die Vornahme der Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage betreffend die Bestimmung eines Referenzzinssatzes weiter.

 

Der XI. Zivilsenat wird über die Revisionen des Musterklägers und der Musterbeklagten am 24. Januar 2023 verhandeln.

 

Vorinstanz:

 

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 31. März 2021 – 5 MK 2/20

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