Startseite Allgemeines Justiz Verhandlungstermin am 9. Dezember 2021 um 11.00 Uhr in Sachen I ZR 222/20 (urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a UrhG)
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Verhandlungstermin am 9. Dezember 2021 um 11.00 Uhr in Sachen I ZR 222/20 (urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a UrhG)

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Verhandlungstermin am 9. Dezember 2021 um 11.00 Uhr in Sachen I ZR 222/20 (urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a UrhG)

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung des früheren Leiters der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Beklagte ist die Porsche AG. Die Klägerin ist die Tochter des im Jahr 1966 verstorbenen früheren Leiters der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Beklagten. Dieser war im Rahmen seiner Tätigkeit mit der Entwicklung des ab 1950 produzierten Fahrzeugmodells Porsche 356 und dessen seit 1963 gebauten Nachfolgemodells Porsche 911 befasst. Der Umfang seiner Beteiligung an der Gestaltung dieser Modelle ist zwischen den Parteien streitig.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

 

Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Vaters und aus abgetretenem Recht von der Beklagten gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ab dem 1. Januar 2014 eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf der ab 2011 produzierten Baureihe 991 des Porsche 911. Sie meint, bei den Fahrzeugen dieser Baureihe seien wesentliche Gestaltungselemente der unter maßgeblicher Beteiligung ihres Vaters entwickelten Ursprungsmodelle des Porsche 356 und des Porsche 911 übernommen worden.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerin habe zwar bewiesen, dass ihr Vater die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 in seiner Urform, bei der es sich um ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele, geschaffen habe und er somit nach § 7 UrhG deren Urheber sei. Die Baureihe 991 des Porsche 911 sei aber jedenfalls gemäß § 24 Abs. 1 UrhG in freier Benutzung der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 geschaffen worden, die allenfalls als Anregung für die neue Gestaltung gedient habe. Eine solche Nutzung begründe keinen Anspruch auf angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 in ihrer Urform sei der Klägerin schon nicht der Nachweis gelungen, dass ihr Vater deren Miturheber sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

  • 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

 

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke.

 

  • 2 Abs. 2 UrhG

 

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

 

  • 7 UrhG

 

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

 

  • 24 Abs. 1 UrhG

 

Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

 

  • 32a Abs. 1 UrhG

 

Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

 

Vorinstanzen:

 

LG Stuttgart – Urteil vom 26. Juli 2018 – 17 O 1324/17

 

OLG Stuttgart – Urteil vom 20. November 2020 – 5 U 125/19

 

Karlsruhe, den 21. Juli 2021

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