Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Auslegung einer AGB-Klausel in einem sogenannten Schuldscheindarlehen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung von „Negativzinsen“ zu entscheiden haben.
Sachverhalt:
Das klagende Land (Kläger) schloss mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (Beklagte) im März 2007 einen als „Darlehen“ bezeichneten Vertrag, dessen Konditionen von dem Kläger vorgegeben wurden. Nach Überweisung der „Darlehenssumme“ stellte der Kläger der Beklagten fünf gleichlautende Schuldscheine über jeweils 20.000.000 € aus. Diese werden mit den Worten
„[Der Kläger] (Darlehensschuldner) schuldet [der Beklagten] (Darlehensgläubiger) EUR 20.000.000 […]“
eingeleitet und beinhalten im Anschluss u.a. folgende Angaben:
„1. Das Darlehen ist, […], bis zum Ablauf des der vereinbarten Fälligkeit des Kapitals vorhergehenden Tages, wie folgt jährlich zu verzinsen:
Nominalzins3-Monats-EURIBOR+0,1175%
Höchstsatz5,00%
[…]
- Das Darlehen in Höhe des Nennbetrags ist zur Rückzahlung fällig am 08.03.2017.
[…]
- Die Abtretung der Darlehensforderung ist nur im Ganzen zulässig. […] In jedem Fall wird der Darlehensschuldner Zins- und Tilgungsleistungen nur auf ein Konto des Darlehensgläubigers in der Bundesrepublik Deutschland überweisen.“
Ab März 2016 errechnete sich unter Anwendung der Zinsformel nach Ziffer 1 ein negativer Wert, der bis zum Laufzeitende einen Betrag in Höhe von 158.159,75 € ergab.
Bisheriger Prozessverlauf:
Der Kläger ist der Meinung, dass ihm die Beklagte ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zinsaufschlag („0,1175%“) betragsmäßig hinter dem negativen Referenzzinssatz („3-Monats-EURIBOR“) zurückgeblieben war, die Zahlung von „Negativzinsen“ schulde, weil in den Schuldscheinen zwar eine Zinsobergrenze („5,00%“), aber keine Zinsuntergrenze vereinbart worden sei. Er begehrt mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 158.159,75 € nebst Verzugszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer Nebenforderung stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der XI. Zivilsenat wird über die Revision des Klägers am 9. Mai 2023 verhandeln.
Vorinstanzen:
Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 11. März 2020 – 13 O 322/18
Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 1. Dezember 2021 – 14 U 78/20
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