Der für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat wird am 3. März 2022 über einen Anspruch wegen der Schließung eines Gastronomiebetriebs aufgrund der brandenburgischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV2 und COVID-19 vom 22. März 2020 verhandeln.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Inhaber eines Hotel- und Gaststättenbetriebs. Er musste aufgrund der Verordnung seine Gaststätte zeitweise schließen und sich auf den Außerhausverkauf von Speisen und Getränken beschränken. Die Investitionsbank Brandenburg gewährte dem Kläger eine Coronasoforthilfe. Er verlangt vom Land Brandenburg den Ersatz seiner den ausgezahlten Betrag übersteigenden Einbußen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die auf das Infektionsschutzgesetz, das brandenburgische Ordnungsbehörden-gesetz, enteignenden beziehungsweise enteignungsgleichen Eingriff und auf § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gestützte Klage ist vor dem Land- und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten wie folgt:
Landgericht Potsdam – Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 O 146/20
Oberlandesgericht Brandenburg – Urteil vom 1. Juni 2021 – 2 U 13/21
Vorinstanzen:
Landgericht Potsdam – Urteil vom 24. Februar 2021
Oberlandesgericht Brandenburg – Urteil vom 1. Juni 2021 – 2 U 13/21
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