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Verhandlungstermine im Verfahren gegen Volkswagen vor dem OLG in Braunschweig-heir geführt von der Deka Investment GmbH

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Oberlandesgericht Braunschweig

3 Kap 1/16

Beschluss

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren

Deka Investment GmbH gegen Volkswagen AG

I.

Die der Musterklägerin mit Beschluss vom 3. April 2017 (Ziffer I 1) gesetzte Frist wird auf ihren Antrag vom 26. Juni 2017 aus den dort genannten Gründen um einen Monat bis zum 31. Juli 2017 verlängert.

II.

Der vorgesehene weitere Verfahrensablauf bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung gemäß Beschluss vom 3. April 2017 (Ziffer I 2) wird aufgrund der Fristverlängerung wie folgt angepasst:

Bis zum 30. Oktober 2017: Stellungnahme der Musterbeklagten und der Beigeladenen zum Vorbringen der Musterklägerin und zu dem Erweiterungsantrag der Rechtsanwälte Quinn Emanuel Urquhardt & Sullivan (LLP), Hamburg, vom 26. Januar 2017.

Bis zum 31. Dezember 2017: Stellungnahme der Musterklägerin zur Gegenäußerung der Musterbeklagten und ggf. zu den ergänzenden Stellungnahmen der Beigeladenen.

Gegenäußerung der Musterbeklagten zu den ergänzenden Stellungnahmen der Beigeladenen.

III.

Termine zur mündlichen Verhandlung werden bestimmt auf

Montag, den

9. April 2018,

16. April 2018,

23. April 2018,

7. Mai 2018,

14. Mai. 2018,

28. Mai 2018,

4. Juni 2018,

11. Juni 2018,

18. Juni 2018,

25. Juni 2018,

3. September 2018,

10. September 2018,

17. September 2018,

24. September 2018,

15. Oktober 2018,

22. Oktober 2018,

29. Oktober 2018,

5. November 2018,

12. November 2018,

19. November 2018,

26. November 2018,

3. Dezember 2018,

10. Dezember 2018,

Beginn jeweils 10.00 Uhr

Terminsort:

Saal 141 des Landgerichts Braunschweig,
Münzstr. 17, 38100 Braunschweig.

Eine Verlegung des Terminsorts bei erhöhtem Raumbedarf bleibt vorbehalten.

Sitzungspolizeiliche Anordnungen werden gesondert bekannt gegeben.

IV.

Die Musterbeklagte wird darauf hingewiesen, dass § 184 GVG nicht die Vorlage von Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente durch die Parteien vorsieht, sondern eine solche Vorlagepflicht nur bei einer gesonderten Anordnung des Gerichts nach § 143 Abs. 3 ZPO besteht. Dabei steht es im Ermessen des Gerichts, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder eine Übersetzung von Amts wegen veranlasst (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 142 Rn. 17; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 142 Rn. 10).

Der Senat beabsichtigt weiterhin, fremdsprachige Dokumente bei Bedarf von Amts wegen übersetzen zu lassen.

Den Musterparteien und übrigen Beteiligten wird anheimgestellt, die von ihnen in Auftrag gegebenen Übersetzungen mit den fremdsprachigen Dokumenten einzureichen. Der Senat wird sodann im Einzelfall entscheiden, ob ein Übersetzungs- oder Überprüfungsbedarf besteht.

 

Braunschweig, 29. Juni 2017

Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat

Dr. Jäde                Sanft                Dr. Matussek

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