Im Mai hatte der BGH Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13). Sie stellten kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürften deshalb nicht verlangt werden. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten halten die obersten Richter nicht für zulässig.
Folge der Urteile ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, gegenüber ihrem kreditgebenden Institut einen Erstattungsanspruch haben. Dazu müssen sie die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern. Hilfe dabei bietet unser Musterbrief.
Nach dem Urteil vom Mai 2014 war umstritten, wann der Anspruch auf Rückzahlung verjährt. Während die Geldinstitute eine kurze Verjährungszeit von drei Jahren nach Kenntnis von der Zahlung des Bearbeitungsentgelts annahmen, gingen Verbraucherschützer – und auch einige Gerichte – von einer Kenntnis erst ab 2011 aus.
Die Frage der Verjährung
So sehen es auch die obersten Richter. Für den Anspruch auf Rückforderung gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist Paragraph 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (Paragraph 199 Abs. 1 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 28.10.2014 – Az.: XI ZR 348/13 und – Az.: XI ZR 17/14 entschieden, dass diese Kenntnis erst ab dem Ende des Jahres 2011 vorliegen konnte. Bis zum Ende des Jahres 2011 bestand eine unklare Rechtslage, so dass es den Kunden nicht zuzumuten war, wegen des Erstattungsanspruchs vor Gericht zu ziehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte mit Beschluss vom 2. Februar 2010 (Az.: 3 W 109/09) das Bearbeitungsentgelt für statthaft erklärt. Erst mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 (Az.: 3 W 86/11) gab es diese Rechtsauffassung auf und schloss sich der gegenteiligen Meinung an. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung tritt Verjährung frühestens zum 31. Dezember 2014 ein.
Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren nun zum 31.12.2014! Es ist also wichtig, falls die Institute die Erstattung des Bearbeitungsentgelts verweigern, noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Ein Schreiben an die Bank oder Sparkasse genügt nicht! Hat das Kreditinstitut die Forderung abgelehnt, kann die Verjährung zum Beispiel durch die Erhebung einer Klage oder die Einschaltung eines Ombudsmannes gehemmt werden.
Auch Ansprüche auf Erstattung eines im Jahr 2004 gezahlten Entgelts sind zum Teil noch nicht verjährt. Es gilt die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist. Sie endet taggenau. Der Bundesgerichtshof schreibt hierzu in seiner Pressemitteilung: „Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.“ Das heißt, war das Bearbeitungsentgelt im November/Dezember 2004 zu zahlen, haben Betroffene gegenüber ihrem kreditgebenden Institut ebenfalls einen Erstattungsanspruch. Für diese Fallkonstellation bieten wir einen gesonderten Musterbrief an.
Auch hier gilt: falls die Institute die Erstattung des Bearbeitungsentgelts verweigern, müssen Betroffene ihre Ansprüche durch verjährungshemmende Maßnahmen (z. B. Klageerhebung oder Einschaltung eines Ombudsmannes) gegenüber ihrem Kreditinstitut anmelden.
Quelle VZ Berlin
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