Das Landgericht Stuttgart hat am 5. Oktober 2010 in einem Urteil gegen die ALLIANZ Lebensversicherungs-AG (Stuttgart) Klauseln zur Kündigung, Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug als intransparent und damit unwirksam bewertet (Az.: 20 O 87/10).
Sie wurden im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitallebens- und Rentenversicherungen verwendet. In analoger Sache hatte bereits im Juli das Oberlandesgericht Hamburg (9 U 233/09; 9 U 235/09; 9 U 236/09 und 9 U 20/10) die von den Versicherern Deutscher Ring (Hamburg), Ergo (Hamburg, vorher Hamburg-Mannheimer), Generali (Hamburg, vorher Volksfürsorge) und Iduna (Hamburg) die von Herbst 2001 bis Ende 2007 verwendeten Klauseln für intransparent und damit unwirksam erklärt.
Alle diese Urteile sind jedoch nicht rechtskräftig, d. h., sie liegen entweder dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor oder es kommt eventuell zu einer Berufung vor dem nächst höherinstanzlichen Gericht. „Bis zur endgültigen Entscheidung werden die Versicherer den Forderungen der Verbraucher auf Nachzahlungen deshalb wohl nicht nachkommen“, vermutet Kay Görner, Referent für Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Sachsen. „Dennoch sollten diejenigen, die eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung bei einer dieser Gesellschaften gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, ihre Ansprüche prüfen und gegebenenfalls bei dem Versicherer anmelden.“ Unter Umständen wird dadurch eine drohende Verjährung hinausgeschoben.
Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen verjähren nach altem Versicherungsvertragsrecht innerhalb von 5 Jahren oder nach neuer Rechtslage innerhalb von 3 Jahren. Hinsichtlich dieser zwei Fristen ist zunächst festzustellen, wann der Vertrag abgeschlossen und wann er gekündigt wurde. Ist die Kündigung vor dem 1. Januar 2009 erfolgt, ist zunächst noch das alte Recht zu prüfen. Wurde beispielsweise der 2003 abgeschlossene Vertrag im Jahr 2005 gekündigt und abgerechnet, drohen nun die Ansprüche auf einen höheren Rückkaufswert am 31.12.2010 zu verjähren. „Hier muss schnell über verjährungshemmende Maßnahmen, wie z. B. die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Versicherer oder die Einleitung eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle entschieden werden“, informiert Görner. Wurde ein Altvertrag erst 2009 gekündigt, ist das neue Recht mit der dreijährigen Frist anzuwenden. Diese kürzere Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Betroffene Kenntnis von seinem Anspruch hat. Wer zu dieser schwierigen Materie rechtlichen Rat benötigt, kann eine persönliche Beratung bei der Verbraucherzentrale in Anspruch nehmen.
Quelle: VBZ Sachsen
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