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Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher – BMJV veröffentlicht Referentenentwurf

geralt (CC0), Pixabay
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Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt, der nun mit den Ländern und Verbänden abgestimmt wird.

Anlässlich der Veröffentlichung des Referentenentwurfs erklärt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht:

„Redliche Schuldnerinnen und Schuldner sollen schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang bekommen. Sie können sich künftig binnen drei Jahren im Restschuldbefreiungsverfahren von ihren restlichen Schulden befreien, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nachkommen. Das gilt nicht nur für unternehmerisch tätige Personen, sondern auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher. Zudem wird die Frist für die Speicherung von Daten zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien von drei Jahren auf ein Jahr verringert. Das erleichtert den Betroffenen einen wirtschaftlichen Neustart, denn Informationen über ein abgeschlossenes Rest-schuldbefreiungsverfahren werden von Vertragspartnern häufig negativ interpretiert.“

Zum Hintergrund

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 über Restrukturierung und Insolvenz schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen; die Umsetzungsfrist kann aber einmalig um ein Jahr verlängert werden. Mit dem heute vorgelegten Referentenentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt.

Der Referentenentwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie nicht nur für unternehmerisch tätige Personen um, sondern auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit können künftig alle Schuldnerinnen und Schuldner binnen drei Jahren eine effektive Entschuldung erlangen. Anders als bislang ist es hierfür nicht mehr erforderlich, dass sie ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können. Dazu gehören umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten. Auch muss der Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.

Die Verkürzung des Verfahrens soll nicht auch dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf 13 Jahre erhöht.

Um einen geordneten Übergang von der geltenden sechsjährigen zur künftigen dreijährigen Restschuldbefreiungsfrist sicherzustellen, soll die Frist für die Restschuldbefreiung allmählich und kontinuierlich verkürzt werden. Das vermeidet die Ausbildung eines Verfahrensstaus bei Schuldnerberatungsstellen, Gerichten und Verwalterbüros. Zudem werden Ungerechtigkeiten vermieden, die entstünden, wenn die Frist von heute auf morgen verkürzt werden würde. Zwar kann es auch nach der vorgeschlagenen Regelung zu Mehrbelastungen kommen. Da mit diesen aber erst im Sommer 2025 zu rechnen ist, verbleibt hinreichend Zeit, um organisatorische und personelle Vorkehrungen zur Bewältigung zu treffen.

Anlässlich der Richtlinienumsetzung sollen die Fristen für die Speicherung der Daten über das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien von drei auf ein Jahr verkürzt werden, um dem Schuldner oder der Schuldnerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen neuen Start zu erleichtern.

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