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Verlängerung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung bis Ende 2021 tritt in Kraft

ChristophMeinersmann (CC0), Pixabay
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Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 29. Oktober 2020 in Kraft.

Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wird, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten und war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften und Vereine auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, die ausschließlich virtuell durchgeführt werden, wurden mit dieser Regelung erstmals ermöglicht.

Nach wie vor bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens, auch hinsichtlich der Versammlungsmöglichkeit von Personen, insbesondere von größeren Personengruppen. Weiterhin ist nicht absehbar, wann in Unternehmen verschiedener Rechtsformen oder Vereinen oder Stiftungen wieder Beschlüsse auf herkömmlichem Weg gefasst und Präsenzversammlungen im großen Kreis durchgeführt werden können. Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen, wurden die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So wird die Handlungsfähigkeit dieser Rechtsformen weiterhin sichergestellt.

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