Die Kammer hat den 32 Jahre alten Angeklagten sowie den 65 Jahre alten Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 7 Fällen verurteilt.
Der 32 Jahre alte Angeklagte wurde unter Einbeziehung eines bereits ergangenen Strafbefehls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten und der 65 Jahre alte Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
In ihrer Urteilsbegründung hat die Kammer ausgeführt, dass die beiden Angeklagten im Namen der von ihnen vertretenen Gesellschaften 3 ausländische staatliche Energiegesellschaften Beteiligungen an Windparkprojekten anboten, die tatsächlich nicht existierten. Nach dem Abschluss der sogenannten Projektverträge zahlten die 3 Energiegesellschaften insgesamt circa 10 Millionen Euro. Zum Nachweis sowie zum Fortschritt der jeweiligen Projekte wurden den Energiegesellschaften unter anderem gefälschte Flächennutzungsverträge, Unterstützungsschreiben von Gemeinden und Bestätigungen von Netzbetreibern zur Verfügung gestellt.
Die 3 weiteren Angeklagten sind nach Ansicht der Kammer der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betruges schuldig. Der Bruder des 32 Jahre alten Angeklagten ist wegen Beihilfe in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten verurteilt worden. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass dieser Angeklagte in Kenntnis der Fälschungen diese in virtuellen Datenräumen den Energiegesellschaften zugänglich machte. Die Mutter des 32 Jahre alten Angeklagten ist wegen Beihilfe in 2 Fällen unter Einbeziehung eines bereits ergangenen Strafbefehls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Die Schwester des 32 Jahre alten Angeklagten ist wegen Beihilfe in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Diese beiden Angeklagten fälschten die vorgelegten Schreiben.
Die den Angeklagten zur Last gelegten Taten stehen für die Kammer aufgrund der geständigen Einlassungen fest, die während der letzten 10 Monate durch die Beweisaufnahme bestätigt wurden. Die Familienmitglieder des 32 Jahre alten Angeklagten sind nach Auffassung der Kammer als Teilnehmer zu bestrafen, da ihre Tatbeiträge eine untergeordnete Funktion hatten und sie auf Weisungen der beiden weiteren Angeklagten handelten, so die Kammer.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer insbesondere hervorgehoben, dass die Fälschungen zum Teil dilettantischer Art gewesen seien, so dass sie bei genauer Prüfung als solche erkennbar gewesen wären. Zulasten der Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass sie mit hoher krimineller Energie nach dem Motto „Der Markt erhalte nur das, was er fordere“ handelten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Das ist mittlerweile wohl auch geschehen, denn sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung wollen das Urteil so nicht hinnehmen und haben Revision eingelegt.
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