Das Landgericht Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung von 11.000 Euro verurteilt, nachdem ein Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert wurde. Grundlage des Urteils ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung verbietet.
Der Kläger, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hatte gemeinsam mit seinem Ehemann die Zustimmung der Vermieterin zum Bau einer Rampe verlangt, um das Wohnhaus eigenständig verlassen und betreten zu können. Die Vermieterin verweigerte jedoch die Zustimmung, was dazu führte, dass der Kläger in einem separaten Verfahren vor Gericht ziehen musste, um sein Anliegen durchzusetzen. Im Urteil dieses Verfahrens entschied das Landgericht Berlin II zugunsten des Mieters und verpflichtete die Vermieterin zur Erteilung der Zustimmung zum Bau der Rampe.
Im nun vorliegenden Berufungsverfahren erkannte das Gericht zudem eine Diskriminierung des Mieters aufgrund seiner Behinderung und sprach ihm eine Entschädigung zu. Das Gericht stützte sich dabei auf das Benachteiligungsverbot gemäß § 19 AGG, welches in zivilrechtlichen Massengeschäften, wie der Vermietung von Wohnraum, gilt. Da die Vermieterin mehr als 50 Wohnungen besitzt, fällt sie unter diese Regelung.
Benachteiligung durch Verzögerung der Rampe
Das Gericht stellte fest, dass die Vermieterin den Mieter durch die zweijährige Verzögerung beim Bau der Rampe unmittelbar benachteiligt hat. Sie hätte gemäß § 5 AGG verpflichtet sein müssen, positive Maßnahmen zu ergreifen, um die Benachteiligung zu beseitigen – in diesem Fall die Zustimmung zum Bau der Rampe zu erteilen. Durch die Verweigerung wurde dem Mieter der Zugang zu seiner Wohnung erheblich erschwert, was zu einer erheblichen Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit führte.
Verglichen mit anderen Mietern ohne körperliche Behinderung wurde dem Kläger rechtswidrig der barrierefreie Zugang zu seiner Wohnung verwehrt. Ohne die Hilfe Dritter war es dem Kläger unmöglich, die sechs Treppenstufen vor dem Haus eigenständig zu überwinden. Dies beeinträchtigte seine Fähigkeit, das Haus spontan zu verlassen oder zu betreten, wodurch seine Lebensqualität und Selbstständigkeit stark eingeschränkt wurden.
Schwere der Benachteiligung und Höhe der Entschädigung
Das Gericht begründete die Höhe der Entschädigung mit den erheblichen Folgen der Diskriminierung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Diese hatte die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre hinweg aus unzureichenden und pauschalen Gründen verweigert, ohne auf die tatsächlichen Bedürfnisse des Mieters einzugehen. Diese hartnäckige Haltung der Vermieterin, die sich nicht auf konkrete oder nachvollziehbare Gründe stützte, führte zu einer besonders schweren Benachteiligung des Klägers.
Das Gericht betonte, dass die Vermieterin nicht nur eine Handlungspflicht verletzt hat, sondern auch die Bedürfnisse des Mieters ignorierte, indem sie die Rampe, die für seine Selbstständigkeit von entscheidender Bedeutung war, aus rein formalen Gründen verweigerte. Dies machte die Situation für den Mieter besonders belastend, da er in seiner Handlungs- und Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt war.
Rechtlicher Hintergrund und Urteil
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II basiert auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierung aufgrund von Behinderung in zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen, wie der Vermietung von Wohnraum, verbietet. Das Gericht stellte klar, dass Vermieter in Fällen, in denen mehr als 50 Wohneinheiten vermietet werden, die Verpflichtung haben, Maßnahmen zu ergreifen, die Diskriminierung vermeiden oder beseitigen.
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Mietrecht und zeigt, dass die Weigerung, notwendige bauliche Anpassungen vorzunehmen, erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann.
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