Startseite Vorsicht Anlegerschutz Vermittler und die mögliche Haftung im Vorgang PIM Gold
AnlegerschutzVerbraucherschutzinformationen

Vermittler und die mögliche Haftung im Vorgang PIM Gold

Teilen

Das kann man doch nicht einfach so vom Tisch wischen, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen in einem Telefongespräch mit unserer Redaktion. Sie machen es sich hier zu einfach, indem Sie einfach alle Vermittler in Schutz zu nehmen.

Natürlich muss man als Rechtsanwalt jegliche Optionen prüfen, um den Schaden für den jeweiligen Anleger so gering wie möglich zu halten, und dazu gehört dann, sehr geehrter Herr Bremer, natürlich auch die Frage einer möglichen Haftung durch den Vermittler.

Wir alle kennen doch den Beratungsprozess gar nicht, wissen nicht, mit welchen Argumenten der Vermittler das Produkt an den Anleger verkauft hat. Hat man dem Kunden möglicherweise „Null-Risiko suggeriert“ bei dieser Kapitalanlage? Jeder Vermittler muss doch wissen, dass jede Kapitalanlage ein Restrisiko für den Anleger hat. Hat er genau das auch in einem Beratungsprotokoll festgehalten, dann ist das in Ordnung.

Bei dem Unternehmen PIM, so Rechtsanwalt Jens Reime, stellen sich doch ganz andere Fragen. Hier ist seit Jahren der Verdacht im Raum, dass irgendetwas nicht stimmen könnte. Da muss ich dann als Vermittler schon mal genauer hinschauen und mir auch, zum Beispiel, die Goldbestände zeigen lassen, die das Unternehmen aufbewahrt. Ein Film, bei dem der Geschäftsführer auf einem „Berg Gold“ sitzt, reicht da nicht wirklich aus.

Ich muss als Vermittler natürlich auch meine eigenen Prüfungen des Geschäftsmodells durchführen und schauen, ob es auch für mich als Vermittler „schlüssig ist“.

Sie haben doch mit ihrem Beitrag zum Unternehmen Bonus.Gold GmbH völlig recht. Hier ist ein nicht bestätigter Goldbestand enthalten. Das ist doch Kundengold! Das heißt, allein sobald der Gedanke aufkommt, dass da möglicherweise Gold fehlen könnte, muss doch bei allen Vermittlern eine große rote Warnlampe angehen. Hier schickt man den Wirtschaftsprüfer ins Ausland, zeigt dem das Gold und den Nachweis, dass das Gold für die Kunden eingelagert ist bzw. dem Unternehmen gehört, und schon hat man eine ordentliche Bestätigung vorliegen.

Wo Sie natürlich recht haben, ist, dass man nicht jeden Vermittler „pauschal“ unterstellen darf, dass er nicht ordentlich beraten hat bzw. einen Beratungsfehler gemacht hat. Das aber völlig auszuschließen, so Rechtsanwalt Jens Reime, darf man an dieser Stelle auch nicht.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
InterviewsVerbraucherschutzinformationen

Interview mit Rechtsanwalt Thomas Sontowski: Verbraucherrechte in Bezug auf die Schufa

Interviewer: Herr Sontowski, danke, dass Sie sich Zeit für uns nehmen. Könnten...

Anlegerschutz

Neon Equity AG und die swisspartners Versicherung AG

Neon Equity AG Frankfurt am Main Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6...