Nun, das Thema PIM GOLD hat natürlich auch die Vermittlerschaft solcher Kapitalanlagen wieder in den Fokus der Öffentlichkeit, vor allem von Medien und Rechtsanwälten, gebracht, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen, der als rechtlicher Berater der IG PIM Gold verantwortlich zeichnet.
Seit Jahren, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr, stecke ich tief in dem Thema „Goldverkauf“ drin von der rechtlichen Seite, denn ich habe im Verfahren der BWF Stiftung wohl die meisten Anleger rechtlich vertreten. Auch für mich war der Vermittler damals der „natürliche Feind des Anlegers und mein natürlicher Prozessgegner“.
Stück für Stück habe ich dann im Laufe des Verfahrens aber erkannt und verstanden, dass die Vermittler oft selber betrogen wurden und nun die „Suppe“ auslöffeln sollen.
Auch der BWF Betrug war geschickt gemacht, so dass sicherlich fast alle Vermittler auch Schwierigkeiten hatten, den Betrug zu erkennen. Und, mal ehrlich, würden sie als Betrüger jeden Vermittler über ihre wahren Absichten informieren?
Viele Vermittler hatten sogar, überraschenderweise für mich, eigene Plausibilitäts-prüfungen vorgenommen und der BWF-Geschäftsführung kritische Fragen gestellt. Den Vermittlern ging es nicht nur um die Provision, wie es so oft dargestellt wurde. Am Anfang, so Dr. Thomas Pforr habe ich das allerdings auch so gesehen, aber noch bin ich lernfähig.
Nun wurde ich angesprochen, ob ich der IG PIM Gold mit rechtlichem Rat, mit meinem Wissen gerade aus dem Vorgang BWF Stiftung, zur Seite stehen würde? Natürlich habe ich sofort ja gesagt, nicht weil es mir um Mandate geht, sondern vor allem, weil ich heute weiß, was zu tun ist, und ich heute auch weiß, dass nicht immer der Vermittler der „böse Bube“ ist.
Ich habe mich mittlerweile auch mit einigen PIM Gold und Premium Gold Deutschland Vermittlern zusammengesetzt, um die Situation zu diskutieren.
Mein Eindruck ist dabei ganz klar, dass diese Vermittler absolut überzeugt waren von dem, was sie da getan haben, und sie waren auch kritisch, als die Diskussionen rund um das Geschäftsmodell der PIM Gesellschaften in den Medien los ging. Noch Anfang des Jahres 2018 hat man uns ein Wirtschaftsprüfer-Gutachten vorgelegt, woraus ganz klar hervorging, dass es mehr Gold in den Lagerstätten gab, als nach den Geschäftsunterlagen hätte da sein müssen.
Dieses Gutachten haben dutzende von Vermittlern und Kunden eingesehen. Genau das war für uns Vermittler auch der Grund, warum wir uns in der Auseinandersetzung mit einem ehemaligen Mitarbeiter auf die Seite des Unternehmens PIM Gold gestellt haben, so die Vermittler unisono in unserem Gespräch. Das ist auch nachvollziehbar, so Dr. Thomas Pforr, denn eine andere Prüfung wäre den Vermittlern aus meiner Sicht vermutlich gar nicht möglich gewesen. Dass die Vermittler wissentlich an dem möglichen Betrugssystem der PIM Gold Geschäftsführung beteiligt gewesen sein sollen, das schließt Dr. Thomas Pforr nach seinen Gesprächen derzeit ganz eindeutig aus. Dafür gibt es weder Anhaltspunkte noch Belege.
Trotzdem, darüber ist sich auch Rechtsanwalt Pforr dann im Klaren, werden vor allem die Vermittler nun dafür „missbraucht“ werden, um das eine oder andere Mandat für einen Anwalt zu bekommen. Ob mögliche Klagen dann vor Gericht auch erfolgreich sein werden, wird man abwarten müssen.
Die IG PIM Gold ist aber eine Interessengemeinschaft, die vor allem natürlich die Rechte der Anleger vertreten will und auch offensiv vertritt. Hier darf man sich als Rechtsanwalt eben nicht nur auf das „Feindbild Vermittler“ fokussieren, sondern muss natürlich einmal genau analysieren, wo es überall die Möglichkeit für den Anleger gibt, seinen entstandenen Vermögensverlust zu minimieren.
Dass sich Vermittler nun für ihre Kunden einsetzen und diese unterstützen, finde ich persönlich sehr gut und sollte für jeden Vermittler eine Selbstverständlichkeit sein. Daraus ein „Vertuschungsmodell“ abzuleiten, ist dann schon hanebüchen.
Natürlich kann ich hier auf die Erfahrung aus dem Fall BWF Stiftung zurückgreifen, um eben das Maximale für den Anleger herauszuholen, aber auch vor weiterem Schaden zu bewahren.
Wer die Grundrechenarten berherrscht und nicht völlig naiv und blauäugig durch die Welt läuft, konnte sich an fünf Fingern abzählen, daß das so nicht funktionieren konnte.
Ja, die werbliche oder mediale Verknüpfung zwischen Betrugsvorwürfen und Vermittlerhaftung ist Programm.
Doch was ist eigentlich materiell dran an dieser Verknüpfung, im Kern, als solcher? Führt ein (unterstellter) Betrug automatisch zu einer Haftung des Vertriebs?
Gerade nicht! Gerade der Aufhänger (Razzia, Untersuchungshaft, Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges) rechtfertigt als solcher regelmäßig keine Haftung des Vermittlers oder Beraters.
Hierzu der Bundesgerichtshof (BGH III ZR 365/13, U. v. 11. Dezember 2014, Gründe II. 3. b)): Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Hände die Geschicke der Anlage Gesellschaft liegen, gefährdet ist, kann bei dem Anleger als bekannt vorausgesetzt werden und bedarf keiner besonderen Erklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage.
Dies gilt bereits für Pflichtwidrigkeiten, erst recht aber gilt es für planmäßiges und wiederholtes Vorgehen, also für Straftaten wie dem hier vorgeworfenen Betrug. Dass Straftaten begangen werden, ist gewissermaßen allgemeines Lebensrisiko bzw. Lebensrisiko von Kapitalanlagen. Allein deswegen kann man den Vertrieb nicht in Anspruch nehmen, da keine entsprechende Aufklärungsverpflichtung besteht. Ebenso sinnlos ist es, allein deswegen den Vertrieb in Sippenhaft zu nehmen.