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Ab dem 31. Dezember 2016 ist die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden. Hintergrund ist das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz, das die Bereichsausnahme für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 lit. e Kreditwesengesetz (KWG)) entsprechend geändert hat.

Unternehmen, die ausschließlich die Anlageberatung und -vermittlung zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) erbringen, sind demnach nur dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitute anzusehen, wenn die Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten werden. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf Vermittler und sogenannte Zweitmarktplattformen, die Vermögensanlagen im Zweitmarkt mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) vermitteln. Sie benötigen ab dem 31. Dezember eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG. Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften sieht das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz nicht vor.

Anlass für die Gesetzesänderung war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2013 (Az. 9 K 3960/12.F), das die Vermittlung von bestimmten Anteilen an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt zwischen Anlegern als tatbestandsmäßig und damit nicht als erlaubnispflichtig nach dem KWG eingestuft hat. Damit trug das Gericht dem Anlegerschutz allerdings nicht genügend Rechnung, da die Ausnahmeregelung ursprünglich nur auf Vertriebstätigkeiten gerichtet war, die unmittelbar mit einer Emissionstätigkeit in Zusammenhang stehen, also auf Tätigkeiten auf dem Primärmarkt (vgl. Bundestags-Drucksache 18/8099, Seite 110 f.).

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