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Vermögensanlagen, Vertrieb auf dem Zweitmarkt nur noch mit KWG-Erlaubnis

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Für Finanzdienstleistungen, die Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1 a) KWG erbringen, ist eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG erforderlich, was noch durch die Strafvorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG flankiert wird. Grundsätzlich sind auch die Anlagevermittlung und Anlageberatung erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG. Es gibt jedoch Ausnahmen. So regelt § 2 Abs. 6 KWG, wer nicht als Finanzdienstleistungsinstitut gilt bzw. in Nr. 8, wer als Anlagevermittler oder Anlageberater aus der KWG-Erlaubnispflicht herausfällt. Für diese „Finanzanlagenvermittler“ gilt § 34f GewO (oder § 34h GewO für Honorar-Anlagenberater). Derart vom Anwendungsbereich des KWG ausgenommen ist auch der Vertrieb von Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG. Heute sind darunter unter anderem Unternehmensbeteiligungen Nachrangdarlehen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen und sonstige Anlagen zu verstehen, die nicht Wertpapiere oder Investmentvermögen im Sinne des KAGB sind. Bis zum Beginn des Jahres 2013 fielen darunter aber auch (mittelbare) Kommanditbeteiligungen, also die klassischen „Fonds“ des Graumarkts.

Hierbei wiederum betätigen sich Finanzdienstleister hin und wieder bei der Vermittlung auf dem sog. „Zweitmarkt“. Diesen gibt es insbesondere bei (auch früheren) Vermögensanlagen nicht in geregelter Form. Faktisch stellt es sich in den meisten Fällen als vermittelter Verkauf und Übernahme von Anlagen durch andere Anleger dar; bisweilen geschieht es auch über sog. Zweitmarktplattformen.

Die diesbezügliche Finanzdienstleistung wird nun ebenfalls reguliert; ab dem 31. Dezember 2016 ist eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich für Vermittlungen von oder Beratungen zu Vermögensanlagen auf dem Zweitmarkt. § 34f GewO ist insoweit nicht (mehr) einschlägig.

Das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 30. Juni 2016 (BGBl. 2016, Teil I Nr. 31, S. 1514 ff.) ändert die Vorschrift des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 e) KWG entsprechend. Im Ergebnis wird die Ausnahme von der KWG-Erlaubnis reduziert auf das erstmalige öffentliche Angebot von Vermögensanlagen. Eine Finanzdienstleistung im Bereich der Vermögensanlagen, die über den „Primärmarkt“ hinausgeht, sei als Bereichsausnahme von der KWG-Erlaubnispflicht vom Gesetzgeber nicht intendiert gewesen. Dies wird nun klargestellt und gilt an Ende des Jahres 2016. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

RA Daniel Blazek

 

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