Die Strafverfolgungsbehörden freuen sich über Daten.
Rechtsgrundlagen für einen Zugriff auf die Daten von vernetzten Geräten durch die Strafverfolgungsbehörden sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/11478) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/11133). Wie die Bundesregierung darin schreibt, stehen in der Strafprozessordnung (StPO) bereits geeignete Rechtsgrundlagen für den Zugriff auf die Daten von vernetzten Geräten zur Verfügung. Paragraf 94 StPO erlaube sowohl die Beschlagnahme von Geräten als auch die Beschlagnahme von Daten. Vernetzte Geräte und die hierauf gespeicherten Daten seien hiervon nicht ausgenommen.
Soweit über das vernetzte Gerät Telekommunikation erfolgt, findet der Antwort zufolge Paragraf 100a StPO Anwendung. Eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung könne in diesem Fall nur unter den in diesem Paragrafen geregelten Voraussetzungen erfolgen.
Soweit es sich bei dem vernetzten Gerät um ein informationstechnisches System handelt, finden laut Bundesregierung die Bestimmungen von Paragraf 100b StPO Anwendung. Ein Eingriff in das informationstechnische System und die Erhebung von Daten hieraus dürfe nur erfolgen, soweit die dort geregelten Eingriffsvoraussetzungen vorliegen.
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