Kassenärztliche BundesvereinigungVERÖFFENTLICHUNG DER GEHÄLTER DER VORSTÄNDE DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNGEN UND DER KASSENÄRZTLICHEN BUNDESVEREINIGUNGIn dieser Ausgabe des Bundesanzeigers sowie in den amtlichen Bekanntmachungen der Ausgabe 4 des Deutschen Ärzteblattes werden für das Jahr 2023 die Angaben über die Gehälter der auf 6 Jahre gewählten hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht. Das Sozialgesetzbuch SGB V schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht zu veröffentlichen sind. Zur Erläuterung möchten wir eingangs auf folgende Sachverhalte hinweisen: Die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KVen werden aus Verwaltungskostenbeiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten gezahlt, die von den erarbeiteten Honoraren abgezogen werden. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und damit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Krankenkassenbeiträge der Versicherten. Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamtliche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind Bruttogehälter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstände) entrichten ggf. anteilig Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung, sofern keine besondere Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde. Im Falle einer Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Regelungen werden vom Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf. Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle gewährt. Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens haben. Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergütungen ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1000 Mitarbeitern sind mit mittelständischen Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen vergleichbar. Die unterschiedliche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natürlich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstände. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgröße) privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen und die Vorstandsvergütungen der Vorstandsmitglieder vieler gesetzlicher Krankenkassen liegen ebenfalls in dieser Größenordnung.
Berlin, Februar 2024 KBV
Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich aller Nebenleistungen und sämtlicher Versorgungsregelungen gem. § 35a Absatz 6 Satz 2 SGB IV (Jahresbeträge)
*1 Wegfall des Übergangsgeldes, wenn die Einkünfte aus kassenärztlicher Tätigkeit im ersten Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt höher liegen als im Jahr vor der Aufnahme des Amtes. Anrechnung der Differenz zwischen den Einkünften aus kassenärztlicher Tätigkeit im ersten Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt und den Einkünften des Vorjahres, falls die Einkünfte aus kassenärztlicher Tätigkeit im ersten Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt unterhalb derer im letzten Jahr vor der Aufnahme des Amtes liegen, Anrechnung übriger Erwerbseinkommen aus beruflicher Tätigkeit im ersten Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt werden angerechnet. Wegfall des Übergangsgeldes bei einem Amtsverzicht. (KBV) *2 Fortführung der Versorgung aus Vorvertrag (By) *3 Einschließlich 30.000,00 € als Äquivalent für nicht gewährte Altersvorsorge (M-V) *4 Fortführung der beamtenähnlichen Versorgung aus Vorvertrag (Niedersachsen) *5 Unfallversicherung (RLP) *6 Die Vergütung wird – wenn keine Wiederwahl und kein Wechsel in eine andere, hauptamtliche Funktion bei der KV RLP oder der KBV erfolgt – für die Dauer von bis zu 6 Monaten nach der Beendigung des Vorstandsamts als Übergangsgeld weiterbezahlt, sofern das Ausscheiden aus dem Amt nicht durch Amtsenthebung oder Amtsniederlegung/Eigenkündigung erfolgt ist und die bisherige vertragsärztliche/vertragspsychotherapeutische Tätigkeit fortgesetzt bzw. wieder aufgenommen wird. Auf das Übergangsgeld ist erzieltes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen, nicht jedoch Einkünfte aus einer vertragsärztlichen Tätigkeit. Die Dauer des Übergangsgeldes beträgt pro vollem Jahr der Vorstandstätigkeit einen Monat, höchstens jedoch 6 Monate. (RLP) *7 1 %-Regelung (S-A) *8 Unfallversicherung (S-A) *9 Übernahme Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (S-A) *10 Sofern mit Ablauf der Amtsperiode ein neuer Vorstand noch nicht gewählt wurde, verlängern sich die Vorstandsdienstverträge bis zum Ablauf des Monats, der auf den folgt, in dem der neue Vorstand gewählt wurde. Auszahlung Amtszeitbonus im Folgejahr der Beendigung der Amtsperiode, nach Feststellung der Erfüllung von vertraglich festgelegten Regelungen/Bedingungen. Für den Amtszeitbonus wird in der Mitte jedes Jahreszeitraumes (1. Januar) der Amtsperiode ein Betrag (beginnend am 01.01.2019 i.H.v. 35.367,00 € für die Amtsperiode 2018-2024) thesauriert und verzinst zurückgestellt. (S-H) |
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