Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Verordnung
über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld
Auf Grund des § 109 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) neu gefasst worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Verordnung
zur Verlängerung der Zugangserleichterungen
für den Bezug von Kurzarbeitergeld
(Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV)
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
(1) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 mit den Maßgaben der Absätze 2 und 3 geleistet.
(2) Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt.
(3) § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Änderung der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung
In § 1 Satz 2 der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung vom 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V1) wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ ersetzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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