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Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen nach der Binnenschiffspersonalverordnung (Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung – BinSchPersBefähPrV)

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Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Verordnung
über die Durchführung von Befähigungsprüfungen
nach der Binnenschiffspersonalverordnung
(Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung – BinSchPersBefähPrV)

Vom 21. Dezember 2021

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. IS. 2026) in Verbindung mit § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 6a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§  1 Anwendungsbereich
§  2 Prüfungskommission
§  3 Prüfungsformen und Hilfsmittel
§  4 Veröffentlichung Prüfungskatalog
Abschnitt 2

Anmeldung und Zulassung

§  5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§  6 Prüfungstermine, Prüfungsorte und Einladung
§  7 Rücktritt, Nichtteilnahme
Abschnitt 3

Prüfung

§  8 Durchführung der Prüfung
§  9 Unionspatent – Prüfungsteil theoretische Prüfung
§ 10 Unionspatent – Prüfungsteil Reiseplanung
§ 11 Unionspatent – Prüfungsteil Reisedurchführung
§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen
§ 13 Besondere Berechtigung für Risikostrecken
§ 14 Besondere Berechtigung für Fahren unter Radar
§ 15 Schifferzeugnis
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistung
Abschnitt 4

Ordnungsvorschriften

§ 17 Verhalten während der Prüfung
§ 18 Ordnungsverstoß
§ 19 Täuschung
Abschnitt 5

Bekanntgabe und Bescheinigung des Ergebnisses

§ 20 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 21 Ausstellung der Bescheinigung
§ 22 Einsichtnahme in prüfungsbezogene Daten
Abschnitt 6

Schlussbestimmung

§ 23 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Prüfungsverordnung regelt das Prüfungsverfahren zum Erwerb eines Unionspatentes sowie folgender besonderer Berechtigungen:

1.
Wasserstraßen mit maritimem Charakter
2.
Wasserstraßen mit besonderem Risiko
3.
Fahren unter Radar

Außerdem wird in der Prüfungsverordnung das Prüfungsverfahren zum Erwerb von Schifferzeugnissen geregelt.

§ 2

Prüfungskommission

(1) Die nach § 65 in Verbindung mit § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde (Prüfungs­behörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung.

§ 3

Prüfungsformen und Hilfsmittel

(1) Eine schriftliche oder digitale Prüfung findet im Antwort-Wahl-Verfahren statt, bei der die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Leistung ausschließlich durch Markieren vorgegebener Antworten erbracht wird.

(2) Bei einer schriftlichen Prüfung werden papiergebundene Fragebögen ausgegeben. Bei einer digitalen Prüfung werden die Antwort-Wahl-Fragen am Bildschirm angezeigt. Schriftliche Arbeiten sind durch die an der Prüfung teilnehmende Person mit Name und Datum zu versehen. Bei einer digitalen Prüfung sind die Eingaben der an der Prüfung teilnehmenden Person elektronisch zuzuordnen.

(3) Die Schiffsführerprüfung für das Unionspatent besteht aus einer theoretischen Prüfung und einer praktischen Prüfung mit den Teilen Reiseplanung und Reisedurchführung. Im Falle des § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bildet die Prüfung der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzmodul) einen weiteren zusätzlichen theore­tischen und praktischen Prüfungsteil. Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung und der Prüfungsteil Reiseplanung und soweit erforderlich das Zusatzmodul erfolgreich bestanden wurden.

(4) Die Schiffsführerprüfung für ein Schifferzeugnis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die praktische Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich bestanden wurde.

(5) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die Reihenfolge der Prüfungsteile ist veränderlich.

(6) Soweit für das Ablegen einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile notwendig, werden dem Prüfling schriftliche oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

§ 4

Veröffentlichung

Die Aufgabenstellung der Musterprüfung zur Reiseplanung (ohne Lösung) wird veröffentlicht.

Abschnitt 2

Anmeldung und Zulassung

§ 5

Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Art des Befähigungszeugnisses, das erworben werden soll,
2.
gewünschter Prüfungsort und gewünschter Prüfungstermin, für den die Zulassung beantragt wird,
3.
Vor- und Familienname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,
4.
Anschrift der Person nach Nummer 3,
5.
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer der Person nach Nummer 3 für Rückfragen,
6.
einen Antrag auf Nachteilsausgleiche nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie die ihn begründenden Umstände, soweit dies von der Person nach Nummer 3 gewünscht ist.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

Für den Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses Schiffsführer und den Erwerb eines Schifferzeugnisses:

a)
Ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung,
b)
Sprechfunkzeugnis soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung,
c)
Fahrzeitennachweis nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung,
d)
Lichtbild, im Falle einer elektronischen Einreichung des Antrages im JPG-Dateiformat mit mindestens 532 x 413 Pixel,
e)
den Antrag auf Nachteilsausgleich begründende Unterlagen, insbesondere ein ärztliches Attest.
2.

Für die Prüfungen zum Erwerb der besonderen Berechtigungen:

a)
Unionspatent oder Schifferzeugnis und
b)
für Risikostrecken den Nachweis der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung.

Außerdem muss im Falle des Satzes 1 Nummer 1 zur Prüfung des Antrags ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen.

(4) Spätestens am Tag der Prüfung sind vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise vorzulegen:

1.
der Identitätsnachweis durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild in lateinischer Schrift oder bei anderer Schrift durch eine amtliche Übersetzung in lateinischer Schrift und
2.
im Falle einer elektronischen Antragsstellung die in Absatz 3 genannten Dokumente im Original.

(5) Bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Prüfungsbehörde weitere Nachweise verlangen.

(6) Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist auch zu prüfen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin das Zusatzmodul nach § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ableisten muss. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Das Zusatzmodul ist dann Teil der Schiffsführerprüfung und muss bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg oder der Industrie- und Handels­kammer Magdeburg abgelegt werden, § 65 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(7) Die Entscheidungen über die Nichtzulassung zur Prüfung und über die Ablehnung eines Nachteilsausgleichs nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sind schriftlich unter Angabe von Gründen zu bescheiden.

(8) Anträge können nach den Vorgaben des § 6 der Binnenschiffspersonalverordnung auch von Minderjährigen gestellt werden. Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist insofern nicht erforderlich.

(9) Die Zulassung kann von der Prüfungsbehörde bis zur Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

§ 6

Prüfungstermine, Prüfungsorte und Einladung

(1) Die Prüfungsbehörde setzt vorbehaltlich des Absatzes 4 die Prüfungsorte und Prüfungstermine für ein Kalenderjahr im Voraus fest und macht diese zusammen mit den Antragsfristen rechtzeitig in geeigneter Form bekannt. Die Prüfungsbehörde kann darüber hinaus weitere Prüfungstermine oder Prüfungsorte in einem Kalenderjahr festsetzen.

(2) Die zur Prüfung zugelassenen Personen werden unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch eingeladen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Prüfungstermin oder Prüfungsort. Sollte der gewünschte Prüfungstermin nicht oder der gewünschte Prüfungsort nicht oder nicht zeitnah möglich sein, bietet die Prüfungsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller andere mögliche Orte oder Termine an.

(4) Die Festlegung des Prüfungstermins zum Prüfungsteil Reisedurchführung erfolgt durch die Prüfungsbehörde in Abstimmung mit dem Prüfling, sobald die anderen Prüfungsteile erfolgreich absolviert wurden. Die Prüfung Reisedurchführung soll innerhalb von drei Monaten nach Bestehen der beiden anderen Prüfungsteile durchgeführt werden.

§ 7

Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin kann nach dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich nach Eintritt eines wichtigen Grundes vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin an der Prüfung eines Prüfungsteils nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden. Bereits abgeschlossene Prüfungsteile bleiben davon unberührt.

(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission.

Abschnitt 3

Prüfung

§ 8

Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

(2) Die Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt.

(3) Die Prüfungsfragen werden jeweils bei der theoretischen Prüfung auf der Grundlage eines Fragenkatalogs anhand von Prüfungsbögen und bei der praktischen Prüfung anhand von Prüfungsszenarien durch die zuständige Behörde zusammengestellt. Die Prüfungsbögen bei der schriftlichen, digitalen und mündlichen Prüfung werden so erstellt, dass sie insgesamt den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen. Gleiches gilt für die Prüfungsszenarien bei einer praktischen Prüfung. Bei der Zusammenstellung der Fragen können unterstützend Systeme der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige der Prüfungsbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. Zudem kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Teilnahme anderer Personen im Einzelfall insbesondere zur Aus- und Fortbildung sowie zur Einarbeitung zulassen. Sie gehören nicht der Prüfungskommission an. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission beteiligt sein.

(5) Ein Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person hat sich vor Beginn der Prüfung von der Identität jedes Prüflings zu überzeugen.

(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie von Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

(7) Bei der Durchführung einer digitalen Prüfung sind die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung mit dem Prüfungssystem und der Bedienung der Geräte vertraut zu machen. Das Aufsichtspersonal gibt nur Hilfe zur Handhabung des für die Prüfung angewendeten Systems. Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.

(8) Über den Prüfungsverlauf wird für jeden Prüfling ein Prüfungsprotokoll angefertigt. In dieses sind mindestens

1.
die persönlichen Daten des Prüflings,
2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Name der Aufsicht führenden Personen,
3.
Ort, Beginn und Ende der Prüfung,
4.
gewährte Nachteilsausgleiche,
5.
Bezeichnung der Prüfungsthemen,
6.
Bewertung der Prüfungsergebnisse,
7.
Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prüflings,
8.
Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses sowie
9.
besondere Vorkommnisse

aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 9

Unionspatent – Prüfungsteil theoretische Prüfung

(1) Die theoretische Prüfung ist ein Teil der Schiffsführerprüfung. Sie wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen.

(2) Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten.

§ 10

Unionspatent – Prüfungsteil Reiseplanung

(1) Die Reiseplanung ist ein Teil der Schiffsführerprüfung. Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Die Prüfung dauert zwischen 60 und 90 Minuten. Vor der Prüfung bekommt jeder Prüfling eine Vorbereitungszeit von 60 Minuten.

§ 11

Unionspatent – Prüfungsteil Reisedurchführung

(1) Die Reisedurchführung ist der letzte Teil der Schiffsführerprüfung. Sie wird als praktische Prüfung an einem Simulator oder auf einem Binnenschiff abgenommen.

(2) Die Prüfung wird im Ganzen entweder als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bei Nachprüfung oder Wiederholungsprüfung sind andere Simulatorszenarien bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden.

(3) Die Prüfung dauert insgesamt zwischen 60 und 90 Minuten.

(4) Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 30 Minuten.

§ 12

Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen

(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Die Prüfung dauert 45 Minuten.

§ 13

Besondere Berechtigung für Risikostrecken

(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Der Antragsteller kann den Streckenabschnitt, für den er die besondere Berechtigung für Risikostrecken er­werben will, frei wählen.

(3) Die Länge der Prüfung ist abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts und dauert in der Regel zwischen 30 und 90 Minuten.

§ 14

Besondere Berechtigung für Fahren unter Radar

(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Fahren unter Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. Die praktische Prüfung findet auf einem Binnenschiff oder am Simulator statt.

(2) Die maximale Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 60 Minuten. Die praktische Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten.

§ 15

Schifferzeugnis

(1) Die Prüfung zum Erwerb eines Schifferzeugnisses besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. Die praktische Prüfung wird auf einem Fahrzeug des Typs durchgeführt, für den die Befähigung erworben werden soll.

(2) Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten. Die praktische Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten.

(3) Wer eine Prüfung für das Sportschifferzeugnis beantragt, ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung von der praktischen Prüfung befreit.

(4) Für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung abweichend von Absatz 1 eine theoretische Prüfung ausreichend. Die Inhalte der theoretischen Prüfung werden entsprechend den Anforderungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung zusammengestellt.

§ 16

Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistung nach § 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde. Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden. Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind.

(2) Die bei Antwort-Wahl-Fragen gegebenen Antworten werden entweder mit richtig oder falsch bewertet. Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich.

(3) Es besteht die Möglichkeit von Nachprüfungen von Prüfungsteilen nach § 72 der Binnenschiffspersonalverordnung und der Wiederholung der gesamten Prüfung nach § 73 der Binnenschiffspersonalverordnung.

Abschnitt 4

Ordnungsvorschriften

§ 17

Verhalten während der Prüfung

Die Prüflinge dürfen während der Prüfung weder miteinander reden oder auf andere Art miteinander kommunizieren, noch die Prüfungsbearbeitung anderer Kandidaten einsehen, noch gegenseitig Gegenstände übergeben. Mobil­funkgeräte und vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel müssen während der Prüfung ausgeschaltet sein. Während der Prüfung darf ein Prüfling den Prüfungsraum nicht ohne Zustimmung der Aufsicht verlassen. Mobilfunkgeräte und vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel dürfen beim Verlassen des Prüfungsraums während der Prüfung nicht mitgeführt werden.

§ 18

Ordnungsverstoß

(1) Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person von der Prüfung auszuschließen.

(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum Prüfungs­beginn erscheint oder gegen diese Prüfungsordnung verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfungsleistung wird dann als „nicht bestanden“ gewertet.

§ 19

Täuschung

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“.

(2) Wenn sich die Täuschung erst nach Ablauf der Prüfung erweist, händigt die Prüfungsbehörde dem Prüfling die Bescheinigung nicht aus oder erklärt sie für ungültig und fordert sie von ihm zurück.

Abschnitt 5

Bekanntgabe und Bescheinigung des Ergebnisses

§ 20

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Nachdem die Prüfungskommission zu einer Bewertung der Prüfungsleistung gekommen ist, wird diese dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.

§ 21

Ausstellung der Bescheinigung

(1) Nach Abschluss der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung. Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(2) Anstelle einer gesonderten Bescheinigung kann die Prüfungsbehörde sofort ein Unionsbefähigungszeugnis, ein vorläufiges Unionsbefähigungszeugnis, eine entsprechende besondere Berechtigung oder vorläufige besondere Berechtigung oder ein Schifferzeugnis oder ein vorläufiges Schifferzeugnis ausstellen.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Möglichkeit des Prüflings, sich eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 3 Satz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ausstellen zu lassen.

§ 22

Einsichtnahme in prüfungsbezogene Daten

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die schriftlichen und elektronischen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, Prüfungsprotokolle und Anmeldungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Abschnitt 6

Schlussbestimmung

§ 23

Veröffentlichung und Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2022 in Kraft.

Bonn, den 21. Dezember 2021

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Prof. Dr. Hans-Heinrich Witte

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