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Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung – KugÖV)

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Verordnung
über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs
für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
(Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung – KugÖV)

Vom 28. September 2022

Auf Grund des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung ab 1. Oktober 2022 längstens bis zum 31. Dezember 2022 ausschließen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. September 2022 in Kraft

Berlin, den 28. September 2022

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

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